OGH 4Ob535/83 (RS0070796)

OGH4Ob535/8312.4.1983

Rechtssatz

Die zehnjährige Sperrfrist des § 30 Abs 3 zweiter Satz MRG ist grundsätzlich auch auf Eigentumswohnungen anzuwenden. Die Verwendung des Wortes "Miethaus" im § 30 Abs 3 MRG anstelle des im § 19 Abs 3 MG verwendeten Wortes "Haus" bedeutet jedenfalls in bezug auf die Anwendung der Sperrfrist auf Eigentumswohnungen mit Rücksicht auf den übereinstimmenden Normzweck keine inhaltliche Änderung. Die Sperrfrist ist lediglich auf den Ersteigentümer einer neugeschaffenen Eigentumswohnung nicht anzuwenden (vgl SZ 51/151).

Normen

MRG §30 Abs3 Satz2

4 Ob 535/83OGH12.04.1983

Veröff: EvBl 1983/103 S 397

2 Ob 202/99sOGH26.08.1999

nur: Die zehnjährige Sperrfrist des § 30 Abs 3 zweiter Satz MRG ist grundsätzlich auch auf Eigentumswohnungen anzuwenden. Die Sperrfrist ist lediglich auf den Ersteigentümer einer neugeschaffenen Eigentumswohnung nicht anzuwenden (vgl SZ 51/151). (T1)

6 Ob 9/02wOGH12.09.2002

Auch; Beisatz: Die zehnjährige Sperrfrist des §30 Abs 3 Satz 2 MRG für die Eigenbedarfskündigung gilt nur für Häuser bzw. Eigentumswohnungen, die im Zeitpunkt des Erwerbes bereits vermietet waren, nicht aber für solche, die erst später vermietet wurden. (T2)

8 Ob 207/02bOGH17.10.2002

nur T1

1 Ob 293/03zOGH10.02.2004

Vgl auch; Beisatz: Diese Kündigungsbeschränkung ist auf Eigentumswohnungen und auch auf Stockwerkseigentum an Wohnungen anzuwenden; die nach § 30 Abs 2 Z 8 MRG grundsätzlich erforderliche Interessenabwägung entfällt. (T3); Veröff: SZ 2004/21

6 Ob 135/04bOGH23.09.2004

Auch

5 Ob 4/08mOGH22.01.2008

Vgl auch; nur: Die zehnjährige Sperrfrist des § 30 Abs 3 zweiter Satz MRG gilt auch für Eigentumswohnungen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19830412_OGH0002_0040OB00535_8300000_001

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