OGH 6Ob662/81 (RS0016892)

OGH6Ob662/8117.3.1983

Rechtssatz

Die den Sorgfaltsmaßstab im Schadenersatzrecht bestimmenden Regelung des § 1299 ABGB lässt eine gesetzgeberische Wertung erkennen, nach der die Berufung eines Handwerkers auf Unkenntnis und Unerfahrenheit in seinem Gewerbe auch unter dem Gesichtspunkt des Wuchers solange unbeachtet bleiben muss, als dem Vertragspartner des Handwerkers nicht geradezu Arglist vorzuwerfen wäre und dieser deshalb im geschäftlichen Verkehr weniger schutzwürdig erscheinen als ein der allgemein vorausgesetzten Berufskenntnisse entbehrender Handwerker.

Normen

ABGB §879 Abs2 Z4 DI
ABGB §1299 A3

6 Ob 662/81OGH17.03.1983

Veröff: EvBl 1983/100 S 396

8 Ob 110/14fOGH28.04.2015

Auch; nur: Die Berufung eines Unternehmers auf Unkenntnis und Unerfahrenheit in seinem eigenen Gewerbe muss auch unter dem Gesichtspunkt des Wuchers solange unbeachtet bleiben, als seinem Vertragspartner nicht gerade Arglist vorzuwerfen wäre. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19830317_OGH0002_0060OB00662_8100000_004

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