Rechtssatz
Die den Sorgfaltsmaßstab im Schadenersatzrecht bestimmenden Regelung des § 1299 ABGB lässt eine gesetzgeberische Wertung erkennen, nach der die Berufung eines Handwerkers auf Unkenntnis und Unerfahrenheit in seinem Gewerbe auch unter dem Gesichtspunkt des Wuchers solange unbeachtet bleiben muss, als dem Vertragspartner des Handwerkers nicht geradezu Arglist vorzuwerfen wäre und dieser deshalb im geschäftlichen Verkehr weniger schutzwürdig erscheinen als ein der allgemein vorausgesetzten Berufskenntnisse entbehrender Handwerker.
6 Ob 662/81 | OGH | 17.03.1983 |
Veröff: EvBl 1983/100 S 396 |
8 Ob 110/14f | OGH | 28.04.2015 |
Auch; nur: Die Berufung eines Unternehmers auf Unkenntnis und Unerfahrenheit in seinem eigenen Gewerbe muss auch unter dem Gesichtspunkt des Wuchers solange unbeachtet bleiben, als seinem Vertragspartner nicht gerade Arglist vorzuwerfen wäre. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19830317_OGH0002_0060OB00662_8100000_004
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