OGH 5Ob776/82 (RS0057918)

OGH5Ob776/821.3.1983

Rechtssatz

Bei der Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und der Zuteilung des Hausrates muß das Wohl der Kinder eine wichtige Rolle spielen.

Normen

EheG §83 Abs1

5 Ob 776/82OGH01.03.1983
1 Ob 525/84OGH04.04.1984

Auch

3 Ob 624/85OGH18.12.1985

Veröff: EvBl 1986/112 S 403

2 Ob 547/86OGH02.12.1986

Auch

7 Ob 661/87OGH24.09.1987
2 Ob 629/87OGH22.12.1987
7 Ob 645/88OGH20.10.1988
8 Ob 503/88OGH06.04.1989
8 Ob 695/89OGH29.01.1991

Veröff: JBl 1991,458

7 Ob 530/93OGH09.03.1994

Veröff: SZ 67/38

1 Ob 2104/96kOGH25.06.1996

Auch; Beisatz: Das Wohl erziehungsbedürftiger und noch nicht selbsterhaltungsfähiger Kinder ist zu beachten. Zu berücksichtigen ist aber auch, daß Gegenstand des Aufteilungsverfahrens die endgültige Zuordnung des ehelichen Vermögens ist, die über die Dauer der Minderjährigkeit ehelicher Kinder fortwirkt (T1)

4 Ob 11/03aOGH21.01.2003

Auch; Beisatz: Die Berücksichtigung des Kindeswohls kann aber nicht dazu führen, nicht nur die Ehewohnung dem die Kinder betreuenden Ehegatten zuzuweisen, sondern darüber hinaus dem anderen Ehegatten Lasten aufzubürden (Kreditrückzahlung), die im Verhältnis zwischen den Ehegatten in keiner Weise gerechtfertigt sind. So hat der Ehemann nicht nur selbst an der Sanierung des Hauses wesentlich mitgearbeitet, er hat auch während aufrechter Ehe die Kreditrückzahlungen geleistet. (T2)

1 Ob 266/15xOGH25.02.2016

Vgl auch

1 Ob 141/21yOGH07.09.2021

Dokumentnummer

JJR_19830301_OGH0002_0050OB00776_8200000_001

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