Rechtssatz
Die Einwendung der Unzulänglichkeit des Nachlasses kann nicht wahlweise im Titelprozeß oder durch Klage nach § 35 EO im Falle der Exekutionsführung zur Hereinbringung der Forderung geschehen. die Oppositionsklage kann vielmehr nur dann erhoben werden, wenn die gänzliche oder teilweise Unzulänglichkeit des Nachlasses bzw das gänzliche oder teilweise Erlöschen der gegen die Verlassenschaft betriebenen Forderung nicht schon im Sinne des § 35 Abs 1 EO im Titelverfahren hätte geltend gemacht werden können.
3 Ob 68/82 | OGH | 23.02.1983 |
Veröff: JBl 1984,317 |
3 Ob 183/97a | OGH | 15.10.1997 |
Beisatz: Die Oppositionsklage ist nicht unschlüssig, wenn der Widerspruchsklägerin im Titelverfahren bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz die exakte Angabe des für die Beurteilung des Unzulänglichkeitseinwandes maßgeblichen Vermögensstands der Verlassenschaft nicht möglich war. (T1) |
6 Ob 108/06k | OGH | 24.05.2006 |
Vgl aber; Beisatz: Wenn die Verlassenschaft unmittelbar in Anspruch genommen wird, muss die Unzulänglichkeit der Verlassenschaft zur Befriedigung der Gläubiger nicht im Titelverfahren eingewendet werden. (T2); Veröff: SZ 2006/80 |
Dokumentnummer
JJR_19830223_OGH0002_0030OB00068_8200000_002
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