Rechtssatz
Auch öffentlich - rechtliche Körperschaften kann eine Haftung für durch ihre Organe begangene Verletzungen vorvertraglicher Pflichten treffen; selbst wenn die Organe nicht Abschlussvollmacht besaßen.
1 Ob 5/91 | OGH | 24.04.1991 |
Vgl auch; nur: Auch öffentlich - rechtliche Körperschaften kann eine Haftung für durch ihre Organe begangene Verletzungen vorvertraglicher Pflichten treffen. (T1) Veröff: JBl 1991,586 |
8 Ob 11/11t | OGH | 24.10.2011 |
Auch; nur T1; Beisatz: Insbesondere in den Fällen der Unwirksamkeit eines Geschäftes wegen Fehlens besonderer Gültigkeitsvoraussetzungen nach § 867 ABGB. (T2) |
8 Ob 103/20k | OGH | 25.06.2021 |
Beis wie T2; Beisatz: Auch öffentlich-rechtliche Körperschaften sind verpflichtet, den Partner durch ihre Verhandlungsführer als Erfüllungsgehilfen über die Gültigkeitsvoraussetzungen des beabsichtigten Geschäfts aufzuklären, sofern diese ihrem Organ bekannt oder leichter erkennbar sind als dem Partner. Wird der Partner im guten Glauben gelassen, es bestehe keine Genehmigungsbedürftigkeit, haftet die öffentlich-rechtliche Körperschaft auf das Vertrauensinteresse, wenn die Genehmigung in der Folge nicht erteilt wird. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19830223_OGH0002_0010OB00003_8300000_001
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