OGH 4Ob510/83 (RS0013049)

OGH4Ob510/8322.2.1983

Rechtssatz

Die in § 812 ABGB erwähnte Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben ist nur als Beispiel einer Gefährdung der Erbschaftsgläubiger anzusehen. Daher wird die Vermögensabsonderung auch in Fällen bewilligt, in denen infolge Vermögenslosigkeit des Erben eine Vermengung zweier Vermögensmassen schon begrifflich ausgeschlossen ist (so schon SZ 8/5; 8 Ob 159/72; EvBl 1976/137) wenn nur die Gefährdung der Erbschaftsgläubiger in einer anderen Richtung zu besorgen ist.

Normen

ABGB §812 A

4 Ob 510/83OGH22.02.1983

JBl 1983,483 = SZ 56/28

1 Ob 699/83OGH31.08.1983
6 Ob 7/87OGH05.03.1987

Auch

6 Ob 509/88OGH28.01.1988

Vgl auch; Beisatz: Vermögenslosigkeit des Erben allein - ohne das Vorhandensein von Verbindlichkeiten des Erben gegenüber Gläubigern - rechtfertigt keine Separation. (T1)

6 Ob 8/88OGH24.03.1988

Vgl auch; Beis wie T1

1 Ob 2086/96pOGH23.04.1996

nur: Die in § 812 ABGB erwähnte Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben ist nur als Beispiel einer Gefährdung der Erbschaftsgläubiger anzusehen. (T2); Beisatz: Die Absonderung soll allen denkbaren Gefahren vorbeugen. (T3)

4 Ob 374/97xOGH19.12.1997

Vgl auch; Beisatz: Zur Rechtfertigung des Anspruches auf Nachlassabsonderung genügt zwar jede vernünftigerweise verständliche Besorgnis, der Erbe könnte den Nachlass als Deckungsfonds für Nachlassforderungen schmälern. (T4)

5 Ob 339/98hOGH26.01.1999

nur T2; Beis ähnlich wie T4

6 Ob 250/05sOGH03.11.2005

Vgl; Beisatz: Hier: Die Gefahr einer „Vermengung" mit dem Vermögen der Erben besteht nicht, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus Liegenschaften besteht, über die der Erblasser mit Schenkung auf den Todesfall verfügt hat und die inzwischen im verbücherten Eigentum des Beschenkten, der nicht Erbe ist, stehen. (T5)

3 Ob 227/07iOGH19.12.2007

nur T2; Beis ähnlich wie T3

4 Ob 134/08xOGH18.11.2008

Auch; Beis wie T4

1 Ob 184/14mOGH22.10.2014

Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19830222_OGH0002_0040OB00510_8300000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)