OGH 1Ob184/14m

OGH1Ob184/14m22.10.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr.

Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach I***** S*****, verstorben am 11. Juli 2010, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter des Erblassers und Erbin N***** S*****, vertreten durch Dr. Michael Seifner, öffentlicher Notar in Mattersburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 14. Juli 2014, GZ 13 R 90/14d‑198, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Neusiedl am See vom 17. März 2014, GZ 2 A 339/10k‑169, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0010OB00184.14M.1022.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Revisionsrekurswerberin (erbsantrittser-klärte Erbin und Antragsgegnerin) zieht nicht in Zweifel, dass zur Rechtfertigung des Antrags eines Gläubigers auf Nachlassabsonderung jede vernünftigerweise verständliche Besorgnis genügt, der Erbe könnte den Nachlass als Deckungsfonds für Nachlassforderungen schmälern (RIS‑Justiz RS0013049 [T4]). Im Verfahren erster Instanz war sie dem Separationsantrag einer Bank unter Hinweis auf dessen fehlendes Sicherungsinteresse entgegengetreten, weil die Antragstellerin Pfandrechte auf sämtlichen nachlasszugehörigen Liegenschaften habe und ihr auch eine Forderungsexekution bewilligt worden sei. Das Rekursgericht hat dagegen ein Sicherungsinteresse der Gläubigerin mit dem Argument bejaht, dass eine (vollstreckbare) Forderung von rund 300.000 EUR bescheinigt sei und die zugunsten der Gläubigerin einverleibten Pfandrechte keine ausreichende Sicherheit darstellten, weil diesen Rangordnungsanmerkungen vorangingen, die zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beschlussfassung noch aufrecht gewesen seien.

2. Wenn die Revisionsrekurswerberin nun darauf verweist, dass die Wirksamkeit der Rangordnungsanmerkungen wegen Zeitablaufs nicht mehr bestehe, verstößt sie damit gegen das Neuerungsverbot des § 66 Abs 2 AußStrG (RIS‑Justiz RS0119918) und übersieht offenbar, dass die (eingeschränkte) Neuerungserlaubnis des § 49 AußStrG (im Rekursverfahren) im Revisionsrekursverfahren nicht gilt (so ausdrücklich 6 Ob 226/09t = SZ 2010/35; vgl auch 5 Ob 226/07g, weiters RIS‑Justiz RS0079200). Im Übrigen könnten Neuerungen gemäß § 49 Abs 3 AußStrG auch im Rekurs nur vorgebracht werden, soweit der Rekurswerber sie nicht ohne wesentlichen Nachteil in einem neuen Antrag geltend machen kann. Warum es der Rechtsmittelwerberin nicht möglich wäre, unter Hinweis auf die geänderte Sachlage die Beendigung der Nachlassseparation zu beantragen, ist nicht ersichtlich. Soweit sie darauf hinweist, im Zeitpunkt der Rekursentscheidung seien die Ranganmerkungen nicht mehr wirksam gewesen, ist ihr weiters entgegenzuhalten, dass sie sich auf diesem Umstand im Rekurs gar nicht berufen hat. Sie hat vielmehr bloß darauf verwiesen, sie habe der Hinterlegung eines Rangordnungsbeschlusses beim Gerichtskommissär zugestimmt und behauptet, der Beschluss befinde sich mittlerweile bereits bei ihm.

4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG), zumal die Revisionswerberin auch dem Argument des Rekursgerichts, es habe den angefochtenen Beschluss grundsätzlich aufgrund der Sach‑ und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen gehabt, nicht entgegentritt.

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