OGH 3Ob515/83 (RS0005594)

OGH3Ob515/8316.2.1983

Rechtssatz

Ein Aufhebungsantrag oder Einschränkungsantrag nach § 399 EO darf sich nicht darauf stützen, dass die einstweilige Verfügung zu Unrecht bewilligt worden sei. Die einen solchen Antrag rechtfertigenden Umstände müssen vielmehr der einstweiligen Verfügung nachfolgen.

Normen

EO §399

3 Ob 515/83OGH16.02.1983
6 Ob 585/86OGH22.05.1986

Auch; Beisatz: Umstände, die der Erlassung einer einstweiligen Verfügung entgegenstanden, können nicht im Wege eines Aufhebungsantrages nachgetragen werden. (T1)

4 Ob 1062/95OGH18.09.1995

nur: Ein Aufhebungsantrag oder Einschränkungsantrag nach § 399 EO darf sich nicht darauf stützen, dass die einstweilige Verfügung zu Unrecht bewilligt worden sei. (T2); Beisatz: Dass eine einstweilige Verfügung zu Unrecht bewilligt worden sei, kann nur mit Rekurs und Widerspruch, nicht aber auch mit einem Antrag nach § 399 EO geltend gemacht werden. (T3)

17 Ob 11/08dOGH20.05.2008

Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2008/68

1 Ob 61/10tOGH01.06.2010

nur T2; Beis wie T3

2 Ob 81/11tOGH20.10.2011

Auch

Dokumentnummer

JJR_19830216_OGH0002_0030OB00515_8300000_002

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