OGH 10Os181/82 (RS0093818)

OGH10Os181/8230.11.1982

Rechtssatz

Widerrechtlich erlangt ist ein Schlüssel, wenn er rechtswidrig in den Gewahrsam des Täters gelangt; so durch eigenmächtige Wegnahme (auch aus einem Versteck), Abnötigung oder listiges Herauslocken; nicht hingegen dann, wenn er vom Täter gefunden, vom Berechtigten (ohne Willensmangel) zur Verfügung gestellt oder - gleichsam für jedermann zur freien Verfügung bereit gehalten - allgemein sichtbar im Schloss oder in dessen unmittelbarer Nähe aufbewahrt wird. (Kein Naheverhältnis in dem Sinne bei der Verwahrung von Autoschlüsseln zu einem vor dem Haus abgestellten Personenkraftwagen auf einem Schlüsselbrett in einer Wohnung des Hauses.

Normen

StGB §129 Z1
StGB §136 Abs2

10 Os 181/82OGH30.11.1982

Veröff: RZ 1983/50 S 195 = ÖJZ-LSK 1983/40

11 Os 44/83OGH20.04.1983

Vgl auch; nur: Widerrechtlich erlangt ist ein Schlüssel, wenn er rechtswidrig in den Gewahrsam des Täters gelangt; so durch eigenmächtige Wegnahme (auch aus einem Versteck), Abnötigung oder listiges Herauslocken. (T1); Beisatz: Das Gesetz stellt allein auf die Rechtswidrigkeit der Inbesitznahme des Schlüssels, nicht aber auf die Wiederrechtlichkeit seines Gebrauches ab (hier: Übergabe eines Schlüsselbundes zum Gebrauch anderer als der vom Täter dann verwendeter (Fahrzeugschlüssel) Schlüssel). (T2) Veröff: EvBl 1984/87 S 326 = ÖJZ-LSK 1983/107

9 Os 198/83OGH31.01.1984

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ein eigenmächtig an sich genommener Schlüssel ist widerrechtlich erlangt. (T3)

13 Os 20/84OGH10.05.1984

Vgl auch; nur T1

10 Os 147/84OGH20.11.1984

Vgl auch; Beisatz: Durch bloßes Vorenthalten eines anvertrauten Schlüssels wird keine dem § 133 entsprechende Zueignungshandlung gesetzt, demnach auch kein (nunmehr) widerrechtlicher Gewahrsam (neu) begründet. (T4)

10 Os 124/85OGH29.10.1985

Vgl auch; Beisatz: Die Benützung eines bloß widerrechtlich zurückbehaltenen Schlüssels reicht zur Verbrechensqualifikation nicht aus. (T5) Veröff: JBl 1986,401

13 Os 47/88OGH05.05.1988

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Ein dem Täter ohne sein Zutun, wenn auch irrtümlich (hier durch Übergabe in einem Kleidungsstück) zugekommener Schlüssel ist ebensowenig ein widerrechtlich erlangter wie ein gefundener Schlüssel. (T6)

12 Os 76/88OGH16.06.1988

Vgl auch; Veröff: SSt 59/41

14 Os 3/89OGH08.02.1989

nur T1

11 Os 2/91OGH19.03.1991

Vgl auch

16 Os 12/91OGH05.04.1991

Vgl auch; nur: Gleichsam für jedermann zur freien Verfügung bereit gehalten - allgemein sichtbar im Schloss oder in dessen unmittelbarer Nähe aufbewahrt wird. (T7)

13 Os 114/91OGH18.12.1991

nur T7; Beis wie T2

15 Os 54/92OGH02.07.1992

Veröff: ZVR 1993/67 S 155

13 Os 27/05bOGH27.04.2005

Vgl auch; Beis wie T3

12 Os 205/10dOGH08.03.2011

Vgl auch

13 Os 107/11aOGH13.10.2011

Auch

14 Os 161/11zOGH24.01.2012

Auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Diese Kriterien sind zwar auch bei eigenmächtiger Entnahme aus einem Versteck, das der Täter mit Wissen des Berechtigten kennt, erfüllt. (T8); Beisatz: Wird er aber zur Verwendung des Schlüssels ermächtigt, richtet sich also die Vorsichtsmaßnahme (des Versteckens) nicht gegen ihn, scheidet die Annahme der Qualifikation des § 129 Z 1 StGB aus. (T9)

11 Os 134/17sOGH13.03.2018

Vgl

13 Os 115/18pOGH16.01.2019

Vgl; Beisatz: Die bloße Feststellung, ein Schlüssel sei „widerrechtlich erlangt“ worden, erschöpft sich in der Wiedergabe der verba legalia und reicht nicht aus. (T10)

12 Os 52/20vOGH28.05.2020

Vgl

15 Os 126/20yOGH30.12.2020

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19821130_OGH0002_0100OS00181_8200000_001

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