OGH 13Os27/05b

OGH13Os27/05b27.4.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. April 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kreitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Clemens W***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Jänner 2005, GZ 114 Hv 89/04z-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Clemens W***** wurde des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB (1) und des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 2 StGB (2) schuldig erkannt.

Danach hat er am 3. Dezember 2004 in Wien

1. dem Reinhard K***** eine Nikon Digitalkamera im Wert von 150 Euro, ein HP-Notebook Intel Centrino im Wert von 1.800 Euro und zwei Zylinderschlüssel mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er in dessen PKW Audi A3 (behördliches Kennzeichen *****) mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel eindrang;

2. dieses zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtete Fahrzeug des Reinhard K***** ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen, indem er sich die Gewalt darüber durch die zu 1. geschilderte Handlung verschaffte.

Rechtliche Beurteilung

Der aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Da der letzte Fall der Z 5 als Bezugspunkt für ein aktenwidriges Referat in den Entscheidungsgründen neben Urkunden nur gerichtliche Aussagen nennt, kommen (bloß) in einer polizeilichen Niederschrift getätigte Angaben dafür nicht in Betracht. Mit dem Hinweis auf diese Angaben des Reinhard K*****, wonach er seine Jacke samt Schlüssel an der Garderobe des Gastlokals „Zur Kutschn" aufgehängt habe, ist die Feststellung des Schöffengerichtes, derzufolge der Angeklagte den Schlüssel daraus entnommen hat (US 5), auch nicht offenbar unzureichend begründet. Ohnehin berührt die Frage, ob der Schlüssel am Boden des Gastlokals lag, während Reinhard K***** dort die Toilette aufsuchte oder sich noch in der Jacke befand, als ihn der Angeklagte an sich nahm, keine entscheidende Tatsache, weil er auch in jenem Fall nicht iS des § 388 ABGB (bloß) als „gefunden" anzusehen wäre (vgl Fabrizy StGB8 § 129 Rz 5, SZ 14/142, GlU 15.704). Die Subsumtionsrüge (Z 10) verlässt mit ihrer Behauptung, der Angeklagte habe den Autoschlüssel am Boden des Gastlokals liegend gefunden, unzulässig die Sachverhaltsannahmen des Schöffengerichtes und leitet ihre weitere Behauptung, schon die (durch eine vorangegangene Fahrt erlangte) Kenntnis der Zugehörigkeit eines Schlüssels zu einem bestimmten Fahrzeug begründe ein widerrechtlicher Erlangung entgegen stehendes Naheverhältnis zwischen Schlüssel und Schloss (vgl erneut Fabrizy StGB8 § 129 Rz 5), nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde zur Folge (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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