OGH 1Ob739/82 (RS0007909)

OGH1Ob739/823.11.1982

Rechtssatz

Wegen der gegenüber einem Erbverzichtsvertrag häufig verschiedenen Gründe kann die Vorschrift des § 551 letzter Satz ABGB jedenfalls dann, wenn Nachkommen nicht ausdrücklich in die Erbsentschlagungserklärung miteinbezogen wurden, nicht analog auf den Fall der - einseitigen - Erbentschlagung angewendet werden. Die Erbserklärung des Nachkommens des Ausschlagenden ist daher zu Gericht anzunehmen und führt bei Fehlen widerstreitender Erbserklärungen zur Einantwortung des Nachlasses. Nur im Wege der Heimfallsklage könnte der Fiskus allenfalls den Beweis antreten, dass die Entschlagung durch den Erstberufenen sich auch auf seine Repräsentanten erstrecken sollte.

Normen

ABGB §551
ABGB §760
ABGB §805
AußStrG §116 Abs1
AußStrG §122
AußStrG §130

1 Ob 739/82OGH03.11.1982

Veröff: SZ 55/165 = EvBl 1983/47 S 182 = JBl 1983,426 = NZ 1983,90

6 Ob 196/06aOGH09.11.2006

Vgl auch; Beisatz: Hat der Ausschlagende keinen Willen dahin geäußert, ob das Freiwerden seiner Erbquote seinen Nachkommen zugute kommen sollte oder nicht, ist seine Erklärung nach den Umständen des Falles und den vom Ausschlagenden verfolgten Zielsetzungen auszulegen. (T1)

6 Ob 212/07fOGH24.01.2008

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2008/12

6 Ob 3/09yOGH02.07.2009

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Ausschlagende bestimmt autonom, ob durch seine Erklärung seine Nachkommen begünstigt werden sollen oder nicht, sei es, dass er einen anderen positiv begünstigen will, sei es, dass er nur negativ den Willen äußert, dass seine Nachkommen vom Erbrecht ausgeschlossen sein sollen. Es ist daher im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob der Ausschlagende den Willen gehabt hat, dass die Ausschlagung auch seine Nachkommen erfassen sollte. (T2)

2 Ob 11/22iOGH27.06.2022

Beis wie T2; Beisatz: Hier: iZm § 3 AnerbenG. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19821103_OGH0002_0010OB00739_8200000_001

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