OGH 7Ob515/82 (RS0065288)

OGH7Ob515/8221.10.1982

Rechtssatz

Analogie oder teleologische Reduktion von Bestimmungen des KSchG kommt nicht allgemein in Betracht, um entgegen der Typisierung des Gesetzes auf eine Ungleichgewichtslage im Einzelfall abstellen zu können, sondern nur im Sinn der Anwendung konkreter, aber zweifelhafter Einzelvorschriften auf atypische Situationen.

Normen

KSchG §1
KSchG §3

7 Ob 515/82OGH21.10.1982

Veröff: SZ 55/157

7 Ob 785/82OGH16.12.1982
4 Ob 512/84OGH09.10.1984

Auch; Veröff: SZ 57/152

7 Ob 508/93OGH21.04.1993

nur: Analogie oder teleologische Reduktion von Bestimmungen des KSchG kommt nicht allgemein in Betracht, um entgegen der Typisierung des Gesetzes auf eine Ungleichgewichtslage im Einzelfall abstellen zu können. (T1)

7 Ob 599/93OGH10.11.1993

Auch

7 Ob 78/04bOGH28.07.2004

nur T1; Beisatz: Es kommt daher nicht darauf an, ob der Verbraucher im konkreten Fall vor Vertragsabschluss hinreichend Zeit hatte, sich das Geschäft zu überlegen. (T2); Veröff: SZ 2004/113

7 Ob 22/04tOGH26.01.2005

nur T1

9 Ob 81/08iOGH30.09.2009

Auch; Beisatz: Eine teleologische Reduktion von Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes kommt nicht allgemein in Betracht, um entgegen der Typisierung durch das Gesetz allenfalls auf eine im Einzelfall abgeschwächte Ungleichgewichtslage abzustellen. (T3)

2 Ob 32/09hOGH26.11.2009

Auch; nur: Analogie oder teleologische Reduktion von Bestimmungen des KSchG kommt nicht allgemein in Betracht, um entgegen der Typisierung des Gesetzes auf eine Ungleichgewichtslage im Einzelfall abstellen zu können. (T4)<br/>Beisatz: Der Tatbestand des Verbrauchers im KSchG ist formal konzipiert. (T5)

6 Ob 105/10zOGH24.06.2010

Vgl auch

2 Ob 1/12dOGH28.06.2012

Vgl; nur T1; Auch Beis wie T5; Beisatz: Die formale Konzeption des § 3 KSchG verbietet zwar eine Analogie oder eine teleologische Reduktion der normierten Rücktrittsvoraussetzungen nach Maßgabe der konkreten Überrumpelungsgefahr, das schließt aber nicht aus, dass die Tatbestandsmerkmale ihrerseits der Auslegung bedürfen und dabei der Aspekt der Überrumpelung zum Tragen kommen kann. (T6)<br/>Veröff: SZ 2012/66

4 Ob 232/12iOGH19.03.2013

Beisatz: Hier: Keine Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechts nach § 25d KSchG auf einen geschäftsführenden atypischen Kommanditisten aufgrund teleologischer Reduktion. (T7)<br/>Bem: Siehe RS0128816. (T8); Veröff: SZ 2013/30

2 Ob 65/13tOGH07.05.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Keine analoge Anwendbarkeit von § 6 Abs 3 KSchG im Hinblick auf die Unternehmereigenschaft beider Streitteile. (T9)

8 Ob 70/15zOGH25.11.2015

Auch; Beisatz: Eine teleologische Reduktion der Rücktrittsvoraussetzungen nach Maßgabe der konkreten Überrumpelungsgefahr kommt grundsätzlich nicht in Frage. (T10)

6 Ob 126/18zOGH20.12.2018

Vgl; Beisatz: Hier: Gegenstand des Verfahrens ist nicht die (Nicht-)Anwendung von Schutzvorschriften des Verbraucherrechts, sondern die Anwendung von gegenüber dem allgemeinen Zivilrecht strengeren Regeln des unternehmerischen Sonderprivatrechts des Vierten Buches des UGB auf das hier vorliegende Geschäft zwischen zwei GmbH-Gesellschaftern. (T11); Veröff: SZ 2018/112

5 Ob 47/19aOGH21.05.2019
4 Ob 71/20zOGH11.08.2020

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19821021_OGH0002_0070OB00515_8200000_002

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