OGH 7Ob744/82 (RS0007687)

OGH7Ob744/8214.10.1982

Rechtssatz

Durch die Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungsstatt nach § 73 AußStrG dauert der Zustand der ruhenden Erbschaft fort.

Normen

ABGB §531
AußStrG §73
AußStrG 2005 §154

7 Ob 744/82OGH14.10.1982

Veröff: RZ 1984/24,72

6 Ob 716/85OGH16.01.1986

Veröff: SZ 59/13= GesRZ 1986,259

4 Ob 531/89OGH27.06.1989

Auch; Beisatz: Hier: Unbegrenztes Fortdauern eines gespaltenen Mietverhältnisses. (T1)

10 ObS 133/92OGH13.10.1992

Veröff: SZ 65/129 = EvBl 1993/112 S 457 = RZ 1994/41 S 115

1 Ob 517/96OGH23.04.1996
3 Ob 119/97iOGH14.01.1998
9 Ob 186/99iOGH01.09.1999

Beisatz: Durch die Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungsstatt gemäß § 73 AußStrG kommt es nur in Ansehung der im Überlassungsbeschluss bezeichneten Vermögensobjekte zur Singularsukzession. Es werden nur die im Beschluss individualisierten Vermögenswerte, wie sie dem Nachlass zustanden, übertragen. Im übrigen dauert der Zustand des ruhenden Nachlasses fort. Der Nachlass bleibt Subjekt der nicht untergegangenen Rechte und Pflichten des Verstorbenen. (T2)

2 Ob 192/98vOGH20.01.2000

Auch; Beis wie T2 nur: Durch die Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungsstatt gemäß § 73 AußStrG kommt es nur in Ansehung der im Überlassungsbeschluss bezeichneten Vermögensobjekte zur Singularsukzession. (T3)

6 Ob 141/00dOGH30.08.2000

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

10 Ob 188/00wOGH05.12.2000

Beis wie T2 nur: Durch die Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungsstatt gemäß § 73 AußStrG kommt es nur in Ansehung der im Überlassungsbeschluss bezeichneten Vermögensobjekte zur Singularsukzession. Im übrigen dauert der Zustand des ruhenden Nachlasses fort. Der Nachlass bleibt Subjekt der nicht untergegangenen Rechte und Pflichten des Verstorbenen. (T4)

7 Ob 296/01gOGH19.12.2001

Beis wie T2

3 Ob 111/07fOGH28.06.2007

Auch; Beis wie T4

3 Ob 120/08fOGH03.09.2008

Auch; Beis wie T4

4 Ob 242/08dOGH24.02.2009

Vgl auch; Beisatz: Ob diese Rechtsfolge auch nach dem AußStrG 2005 für den Fall gilt, dass der Überlassungsbeschluss nicht sämtliche Aktiva des Nachlasses erfasst, kann im Anlassfall unerörtert bleiben. (T5)

3 Ob 213/12pOGH19.12.2012
6 Ob 55/17gOGH29.03.2017

Auch

6 Ob 91/17aOGH29.05.2017

Auch; Beis wie T2

2 Ob 26/22wOGH26.04.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19821014_OGH0002_0070OB00744_8200000_002

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