OGH 6Ob617/82 (RS0083324)

OGH6Ob617/8230.6.1982

Rechtssatz

Es bestanden nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz 1940 verschiedene Möglichkeiten der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen der bauausführenden Genossenschaft und dem die Wohnung oder das Haus nutzenden Mitglied. Hinsichtlich des grundsätzlich unverbindlichen Nutzungsvertrages richtete sich die Stellung der Erben beim Tode des Nutzungsberechtigten nach der Satzung der Genossenschaft. Diese für den Nutzungsvertrag im engeren Sinn vertretene Auffassung kann jedoch nicht uneingeschränkt auf jene Fälle angewendet werden, in denen der Nutzungsberechtigte im Zeitpunkt seines Todes bereits einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an der genutzten Liegenschaft hatte.

Normen

WGG 1940 §7

6 Ob 617/82OGH30.06.1982

Veröff: MietSlg 34618(24)

5 Ob 156/86OGH09.12.1986

Vgl auch; Beisatz: Einräumung der Nutzung der Wohnung durch die Genossenschaft als Erfüllung des im § 23 Abs 2 Z 1 WEG verankerten, einen unmittelbaren Ausfluß des Wohnungseigentumsanwartschaftsrechtes darstellenden Anspruches des Wohnungseigentumsbewerbers und nicht als Begründung eines Mietverhältnisses oder genossenschaftlichen Nutzungsverhältnisses. (T1) Veröff: EvBl 1987/187 S 688 = JBl 1987,319

7 Ob 588/87OGH04.06.1987

Beis wie T1; Veröff: SZ 60/101

5 Ob 251/12sOGH21.03.2013

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19820630_OGH0002_0060OB00617_8200000_001

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