OGH 3Ob545/82 (RS0026468)

OGH3Ob545/8223.6.1982

Rechtssatz

Bei einem besonders ängstlichen Menschen wird die Aufklärung auf ein Minimum beschränkt werden dürfen und müssen, damit ein solcher Patient vor psychischen Pressionen bewahrt wird.

Normen

ABGB §1299 B

3 Ob 545/82OGH23.06.1982

Veröff: JBl 1983,373 (Holzer) = SZ 55/114 = VersR 1983,744

6 Ob 318/00hOGH17.01.2001

Vgl; Beisatz: Nur bei einer dringenden Operation, die für den Patienten vitale Bedeutung hat, ist die Aufklärungspflicht des Arztes nicht zu überspannen. Insbesondere ein ängstlicher Patient soll nicht durch die Aufklärung über selten verwirklichte Operationsrisken beunruhigt und dazu veranlasst werden, eine dringliche Operation nicht vornehmen zu lassen. Auch für ängstliche, der Vernunft aber keineswegs beraubte Personen gilt bei nicht dringlichen Operationen, dass sie selbst die Abwägung vornehmen sollen, ob sie trotz des statistisch unwahrscheinlichen Risikos nachteiliger Folgen die geplante Operation vornehmen lassen oder aber mit den bisherigen Beschwerden weiterleben möchten. (T1)

7 Ob 233/00sOGH28.02.2001

Vgl auch; Beis ähnlich T1

8 Ob 10/03hOGH18.09.2003
4 Ob 256/16zOGH31.01.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19820623_OGH0002_0030OB00545_8200000_004

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