OGH 1Ob577/82 (RS0057332)

OGH1Ob577/822.6.1982

Rechtssatz

Genoss der nach § 69 Abs 2 EheG Unterhaltsberechtigte während aufrechter Ehe als Angehöriger des Unterhaltspflichtigen Krankenversicherungsschutz, so soll er auch nach der Scheidung, ohne dass ihm dadurch ein zusätzlicher Aufwand erwächst, in dieser Beziehung geschützt sein. Es handelt sich dabei nicht etwa um einen neben dem allgemeinen Unterhaltsanspruch geltend zu machenden gesonderten Unterhaltsanspruch. § 69 Abs 2 EheG ordnet vielmehr an, dass diese Beträge vom gesetzlichen Unterhaltsanspruch umfasst werden. Der Unterhaltspflichtige hat zwar dank seiner sozialversicherungsrechtlichen Parteistellung (§ 76 Abs 2 lit b ASVG ua) bei Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Möglichkeit, auch selbst eine Herabsetzung der Versicherungsbeiträge beim Krankenversicherungsträger zu erreichen. Bis dahin ist er aber grundsätzlich verpflichtet, dem freiwillig Versicherten die von ihm zu leistenden Beträge zu ersetzen, auch dies allerdings nur im Rahmen seiner sich aus § 94 ABGB ergebenden Verpflichtung.

Normen

ASVG §76 Abs2 litb
EheG §69 Abs2

1 Ob 577/82OGH02.06.1982
6 Ob 671/82OGH23.06.1982

Vgl auch; nur: Genoss der nach § 69 Abs 2 EheG Unterhaltsberechtigte während aufrechter Ehe als Angehöriger des Unterhaltspflichtigen Krankenversicherungsschutz, so soll er auch nach der Scheidung, ohne dass ihm dadurch ein zusätzlicher Aufwand erwächst, in dieser Beziehung geschützt sein. Es handelt sich dabei nicht etwa um einen neben dem allgemeinen Unterhaltsanspruch geltend zu machenden gesonderten Unterhaltsanspruch. § 69 Abs 2 EheG ordnet vielmehr an, dass diese Beträge vom gesetzlichen Unterhaltsanspruch umfasst werden. (T1)

10 Ob 1519/88OGH11.10.1988

Vgl auch; nur T1

7 Ob 517/94OGH19.01.1994

Vgl auch; nur T1

7 Ob 170/06kOGH30.08.2006

Vgl auch; Beisatz: Der schuldlos geschiedene Ehegatte erlangt gemäß § 69 Abs2 Satz 2 EheG nicht nur dann den Ersatz der von ihm entrichteten Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie in dem nach den allgemeinen Bemessungskriterien zu berechnenden Unterhalt gemäß §94 ABGB Deckung finden, sondern auch dann, wenn ihm zwar mangels Leistungsfähigkeit des an sich Unterhaltspflichtigen ein solcher Unterhaltsanspruch nicht zustünde, er aber, müsste er die Sozialversicherungsbeiträge aus eigenem Vermögen tragen, auf geringere Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes als das Existenzminimum beschränkt wäre. Die für die freiwillige Krankenversicherung aufzuwendenden Beiträge eines Unterhaltsberechtigten, der lediglich über Mittel verfügt, die unter dem - unter sinngemäßer Anwendung des §292b Z 1 EO nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz zu ermittelnden- so genannten Existenzminimum liegen, haben bei der Unterhaltsbemessung Berücksichtigung zu finden. (T2)

6 Ob 94/11hOGH16.06.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

Dokumentnummer

JJR_19820602_OGH0002_0010OB00577_8200000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)