Normen
ASVG §76 Abs2 litb
EheG §69 Abs2
1 Ob 577/82 | OGH | 02.06.1982 |
6 Ob 671/82 | OGH | 23.06.1982 |
Vgl auch; nur: Genoss der nach § 69 Abs 2 EheG Unterhaltsberechtigte während aufrechter Ehe als Angehöriger des Unterhaltspflichtigen Krankenversicherungsschutz, so soll er auch nach der Scheidung, ohne dass ihm dadurch ein zusätzlicher Aufwand erwächst, in dieser Beziehung geschützt sein. Es handelt sich dabei nicht etwa um einen neben dem allgemeinen Unterhaltsanspruch geltend zu machenden gesonderten Unterhaltsanspruch. § 69 Abs 2 EheG ordnet vielmehr an, dass diese Beträge vom gesetzlichen Unterhaltsanspruch umfasst werden. (T1) |
10 Ob 1519/88 | OGH | 11.10.1988 |
Vgl auch; nur T1 |
7 Ob 517/94 | OGH | 19.01.1994 |
Vgl auch; nur T1 |
7 Ob 170/06k | OGH | 30.08.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Der schuldlos geschiedene Ehegatte erlangt gemäß § 69 Abs2 Satz 2 EheG nicht nur dann den Ersatz der von ihm entrichteten Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie in dem nach den allgemeinen Bemessungskriterien zu berechnenden Unterhalt gemäß §94 ABGB Deckung finden, sondern auch dann, wenn ihm zwar mangels Leistungsfähigkeit des an sich Unterhaltspflichtigen ein solcher Unterhaltsanspruch nicht zustünde, er aber, müsste er die Sozialversicherungsbeiträge aus eigenem Vermögen tragen, auf geringere Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes als das Existenzminimum beschränkt wäre. Die für die freiwillige Krankenversicherung aufzuwendenden Beiträge eines Unterhaltsberechtigten, der lediglich über Mittel verfügt, die unter dem - unter sinngemäßer Anwendung des §292b Z 1 EO nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz zu ermittelnden- so genannten Existenzminimum liegen, haben bei der Unterhaltsbemessung Berücksichtigung zu finden. (T2) |
6 Ob 94/11h | OGH | 16.06.2011 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19820602_OGH0002_0010OB00577_8200000_002
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