Normen
ABGB §830 B2b
6 Ob 589/82 | OGH | 28.04.1982 |
Veröff: SZ 55/60 = MietSlg 34073 |
1 Ob 668/83 | OGH | 29.06.1983 |
Veröff: JBl 1984,431 |
5 Ob 525/85 | OGH | 30.04.1985 |
Vgl; Beisatz: Das Verfahren muß bei Schluß der Verhandlung 1. Instanz nicht anhängig sein. (T1) |
2 Ob 526/88 | OGH | 11.10.1988 |
nur: Unzeit liegt sowohl dann, wenn über das Eigentumsrecht des Klägers ein Rechtsstreit mit einem Dritten anhängig ist (1 Ob 365/58), als auch dann, wenn ein solcher Rechtsstreit das Eigentum des Beklagten betrifft (2 Ob 426/60; anhängiges Rückstellungsverfahren) vor, wenn diese Verfahren nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos sind. (T2) Beisatz: Unzeit liegt nicht vor, wenn ein anhängiger Rechtsstreit nicht die Eigentümerstellung, sondern nur das Ausmaß der den Streitteilen zustehenden Miteigentumsanteile, betrifft. (T3) |
6 Ob 143/97s | OGH | 19.06.1997 |
nur T2; Beisatz: Unzeit liegt nicht vor, wenn die Klage des Dritten rein obligatorischer Natur ist. (T4); Beisatz: Hier: Klage auf Abschluß eines Kaufvertrages über die Liegenschaftsanteile. (T5) |
5 Ob 131/20f | OGH | 25.08.2020 |
Beisatz: Das Teilungshindernis der Unzeit kann auch vorliegen, wenn der Teilungsbeklagte nach Streitanhängigkeit des Teilungsprozesses den Teilungskläger auf Herausgabe dessen Miteigentumsanteils und/oder auf Einwilligung in die Einverleibung des Miteigentumsrechts klagt und das allenfalls stattgebende Urteil dem Teilungsanspruch die Grundlage entzieht. (T6)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19820428_OGH0002_0060OB00589_8200000_001
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