OGH 6Ob548/81 (RS0005931)

OGH6Ob548/8121.4.1982

Rechtssatz

Eine Entschädigung wegen Enteignung ist im Verfahren Außerstreitsachen geltend zu machen.

Normen

AußStrG §1 B1
AußStrG §1 B3c
JN §1 DVk
VEG Art13

6 Ob 548/81OGH21.04.1982

Veröff: SZ 55/55 = EvBl 1982/152 S 493

1 Ob 611/83OGH01.06.1983

Veröff: SZ 56/87 = JBl 1984,34

1 Ob 219/01iOGH22.10.2001

Beisatz: Art 13 VEG gilt auch für behauptete Legalenteignungen, weil in solchen Fällen das angebliche Enteignungsgesetz den Individualbescheid ersetze und daher - unabhängig von der Frage, ob der Entschädigungsanspruch berechtigt ist - unmittelbar ein Entschädigungsantrag an das nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 zuständige Gericht gestellt werden kann. (T1); Beisatz: Auch die Frage nach dem Vorliegen einer Enteignung kann im Falle einer angeblichen Legalenteignung ohne weiteres als Vorfrage eines im Verfahren außer Streitsachen erhobenen Entschädigungsanspruchs geprüft werden. (T2); Beisatz: Ein Entschädigungsantrag nach einer behaupteten Legalenteignung ist im Verfahren außer Streitsachen zu erledigen. Maßgebend dafür ist nicht das Vorliegen eines Enteignungsbescheids der Verwaltungsbehörde, "sondern nur die Behauptung einer Enteignung durch ein Gesetz", gleichviel ob dieses Gesetz einen Entschädigungsanspruch überhaupt vorsieht. (T3); Veröff: SZ 74/180

1 Ob 137/02gOGH13.08.2002

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier werden die eingeklagten Entschädigungsansprüche auf eine behauptete Legalenteignung gestützt. (T4); Beisatz: Der Enteignete hat nicht die Wahl, einen Entschädigungsanspruch entweder in Verbindung mit einem Amtshaftungsanspruch im Zivilprozess oder selbständig im Außerstreitverfahren geltend zu machen, sondern es steht lediglich der außerstreitige Rechtsweg zur Verfügung. (T5)

2 Ob 38/12wOGH28.06.2012

Beisatz: Hier: § 5 Oö WaldbrandbekämpfungsG - Außerstreitverfahren. (T6)

3 Ob 1/19xOGH20.03.2019

Beisatz: Hier: Legalenteignung nach TFLG. (T7); Beisatz: Hier: Nach Aufhebung des Art 13 VEG analoge Anwendung des EisbEG ohne sukzessive Kompetenz. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19820421_OGH0002_0060OB00548_8100000_001

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