OGH 9Os190/81 (RS0094683)

OGH9Os190/819.3.1982

Rechtssatz

Den Tatbestand des § 156 Abs 1 StGB verwirklicht nicht nur, wer der Befriedigung seiner Gläubiger unterliegende Vermögensbestandteile deren tatsächlichem Zugriff entzieht, sondern auch jeder, der den Wert seines Vermögens sonst verringert, indem er seine Aktiven ohne entsprechenden Gegenwert verkürzt oder Passiven ohne angemessene Aufstockung der Aktiven erhöht (hier: durch Abschluss von langfristig unkündbaren ertraglosen Bestandverträgen). Die Tatsache, dass der Masseverwalter die zur Vermögensverringerung dienenden Verträge im Prozessweg erfolgreich anfechten konnte, steht der Annahme einer Vermögensverringerung nicht entgegen, weil bei betrügerischer Krida der Schaden kein dauernder sein muss.

Normen

StGB §156

9 Os 190/81OGH09.03.1982

Veröff: EvBl 1982/157 S 499 = RZ 1982/60 S 221

10 Os 194/81OGH25.05.1982

Vgl auch; nur: Die Tatsache, dass der Masseverwalter die zur Vermögensverringerung dienenden Verträge im Prozessweg erfolgreich anfechten konnte, steht der Annahme einer Vermögensverringerung nicht entgegen, weil bei betrügerischer Krida der Schaden kein dauernder sein muss. (T1)

10 Os 153/83OGH08.11.1983

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Zu § 158 Abs 1 StGB. (T3)

11 Os 98/83OGH09.11.1983

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Zur Vollstreckungsvereitelung. (T2)

10 Os 184/83OGH10.07.1984

Vgl auch; nur: Sondern auch jeder der den Wert seines Vermögens sonst verringert, indem er seine Aktiven ohne entsprechenden Gegenwert verkürzt oder Passiven ohne angemessene Aufstockung der Aktiven erhöht. (T4) Veröff: SSt 55/44

13 Os 79/85OGH14.06.1985

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ebenso wie eine (als nachträgliche Schadensgutmachung anzusehende) spätere Gläubigerbefriedigung. (T5)

10 Os 85/85OGH29.10.1985

Vgl auch; nur T1; Beis wie T5

9 Os 190/85OGH12.02.1986

Vgl auch; nur T1

11 Os 72/86OGH24.06.1986

nur T1; Beisatz: Umgekehrt vermag die aus welchen Gründen immer vom Masseverwalter im Ergebnis unterlassene Anfechtung der Verfügung des Gemeinschuldners die Tatbestandsmäßigkeit nicht zu berühren (SSt 45/2). (T6)

14 Os 154/89OGH24.04.1990

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der durch die Kridahandlungen bewirkte Schaden muss kein dauernder sein. (T7)

15 Os 60/90OGH07.08.1990

nur T1; Beisatz: Hiebei genügt für die Vermögensverringerung, dass der vereinbarte Bestandzins (bei weitem) unter dem ortsüblich erzielbaren Entgelt liegt. (T8)

11 Os 122/90OGH14.12.1990

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der durch die Tat zumindest einem der Gläubiger zugefügte Schaden muss kein dauernder sein; die Möglichkeit einer Anfechtung der Vermögensverringerung (oder einer sonstigen Inanspruchnahme des hiefür Verantwortlichen) durch die betroffenen Gläubiger steht der Erfüllung des Tatbestandes und demgemäß auch der Strafbarkeit der (betrügerischen) Kridahandlung nicht entgegen. (T9)

15 Os 42/92OGH17.12.1992

Vgl auch; nur T1

15 Os 91/94OGH13.07.1994

Vgl; nur T1

15 Os 180/95OGH15.02.1996

Vgl auch; nur T1

11 Os 24/96OGH27.08.1996

Vgl auch; nur T1

12 Os 87/97OGH31.07.1997

Vgl auch; Beisatz: Da die Gläubigerbenachteiligung keine dauernde sein muss, ist die Einverleibung eines Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes trotz der damit für die Gläubiger keineswegs von vornherein für immer ausgeschlossenen Verwertungsmöglichkeit bereits tatbildlich. (T10)

12 Os 36/98OGH07.05.1998

Vgl auch; nur T4; Beisatz: Das Tatbild des § 156 StGB liegt nicht vor, wenn der Vermögensverlust durch den Eintritt eines anderen Vermögenswertes in die Masse oder die Verringerung der Passiven wettgemacht wird. (T11)

13 Os 79/00OGH07.03.2001

Auch

11 Os 65/01OGH11.06.2001

Vgl auch; Beisatz: Vollendet ist das Verbrechen der betrügerischen Krida nur dann, wenn feststeht, dass ein Gläubiger infolge eines das Vermögen verringernden Verhaltens des Schuldners eine Forderung nur zum Teil oder gar nicht beglichen erhält. Die Tathandlung muss eine Ursache dafür sein, dass zumindest ein Gläubiger effektiv einen Befriedigungsausfall erleidet. (T12)

15 Os 162/01OGH06.06.2002

Vgl auch; Beisatz: Die Gläubigerbenachteiligung braucht nicht endgültig zu sein. (T13)

11 Os 41/02OGH01.10.2002

Vgl auch; nur: Den Tatbestand des § 156 Abs 1 StGB verwirklicht nicht nur, wer der Befriedigung seiner Gläubiger unterliegende Vermögensbestandteile deren tatsächlichem Zugriff entzieht, sondern auch jeder, der den Wert seines Vermögens sonst verringert, indem er seine Aktiven ohne entsprechenden Gegenwert verkürzt oder Passiven ohne angemessene Aufstockung der Aktiven erhöht. (T14); Beis wie T7

14 Os 102/02OGH15.10.2002

Vgl auch; Beis wie T12; Beisatz: Für die Frage nach einer Wertminderung der Liegenschaft infolge des Abschlusses von wirtschaftlich ungünstigen Bestandverträgen ist es unerheblich, ob der Bestandnehmer nur einen Teil des gemieteten Objektes tatsächlich benützt. (T15)

14 Os 59/03OGH03.06.2003

Vgl auch; Beis wie T15

11 Os 72/03OGH11.11.2003

Vgl auch; Beis ähnlich T5; Beis wie T13; Beisatz: Auch das vom Gläubigerschädigungsvorsatz getragene Investieren in Unternehmungen ist tatbestandsmäßig im Sinn des § 156 StGB. (T16)

12 Os 35/05xOGH02.06.2005

Vgl auch; Beis wie T7

15 Os 34/07zOGH22.11.2007

Vgl auch; Beis wie T13; Beis ähnlich wie T15; Beisatz: Mangels ausreichend nachweisbarer Kausalität der abgeschlossenen Bestandverträge und der behaupteten Bestandrechte für die langjährige Verzögerung des Verkaufes und die daraus resultierende Gläubigerschädigung ist lediglich Versuch verwirklicht. (T17)

15 Os 150/07hOGH08.05.2008

Vgl; Beis wie T12; Beis wie T13

12 Os 114/09wOGH18.12.2009

Auch

Dokumentnummer

JJR_19820309_OGH0002_0090OS00190_8100000_001

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