OGH 7Ob518/82 (RS0022382)

OGH7Ob518/8218.2.1982

Rechtssatz

Das bloße Zusammenleben von Mann und Frau ohne Eheschließung begründet auch nach deutschem Recht keine Gesellschaft im Sinne der §§ 705 ff BGB (Pallandt BGB 40. Auflage, 694). Die vermögensrechtlichen Beziehungen selbst zwischen Eheleuten oder Familienmitgliedern sind nur dann gesellschaftsrechtlicher Natur, wenn auf Grund einer gegenseitigen Abrede die beiderseitigen Leistungen einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft bzw Familiengemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgten. Lediglich die Errichtung eines Familienwohnhauses reicht hiezu nicht aus.

Normen

ABGB §1175 E
BGB §705

7 Ob 518/82OGH18.02.1982
6 Ob 135/99tOGH15.07.1999

Vgl auch; Beisatz: Es muss zumindest eine schlüssige Willenseinigung der Lebensgefährten zu einer wechselseitigen Bindung mit konkreten Rechten und Pflichten vorliegen, damit von einem Gesellschaftsvertrag gesprochen werden kann. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts liegt nicht vor, wenn die Lebensgemeinschaft nicht partnerschaftlich sondern hierarchisch ausgerichtet ist. Bei der Anschaffung, Errichtung oder Renovierung eines Hauses, das gemeinsam bewohnt werden soll oder schon bewohnt wird, muss zwischen den Parteien zumindest in grob bestimmbaren Zügen klar sein, wer was und in welcher Form zum gemeinsamen Ziel beizusteuern hat, was auch gegebenenfalls durchsetzbar sein muss, also bindende Organisationsabsprachen. (T1)

9 Ob 140/04kOGH15.12.2004

nur: Die vermögensrechtlichen Beziehungen selbst zwischen Eheleuten oder Familienmitgliedern sind nur dann gesellschaftsrechtlicher Natur, wenn auf Grund einer gegenseitigen Abrede die beiderseitigen Leistungen einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft bzw Familiengemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgten. (T2); Beis wie T1 nur: Es muss zumindest eine schlüssige Willenseinigung der Lebensgefährten zu einer wechselseitigen Bindung mit konkreten Rechten und Pflichten vorliegen, damit von einem Gesellschaftsvertrag gesprochen werden kann. Es muss zwischen den Parteien zumindest in grob bestimmbaren Zügen klar sein, wer was und in welcher Form zum gemeinsamen Ziel beizusteuern hat, was auch gegebenenfalls durchsetzbar sein muss, also bindende Organisationsabsprachen. (T3)

8 Ob 61/06pOGH11.05.2006

Vgl; Beisatz: Hier: Vertretbare Annahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Ehegatten, wenn der Erwerb einer Liegenschaft im Einvernehmen der Ehegatten erfolgte, die sich entschlossen, gemeinsam ein Haus auf der Liegenschaft zu errichten, beide Ehegatten einerseits durch Beistellung finanzieller Ressourcen und andererseits durch Einsetzen ihrer Arbeitskraft an der Errichtung des Hauses mitwirkten und beide Ehegatten in sämtliche wesentliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Hauses eingebunden waren. (T4)

5 Ob 174/09pOGH15.12.2009

Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Für die Bejahnung einer Gesellschaft wird eine Gemeinschaftsorganisation verlangt, die jedem Vertragspartner gewisse Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte verschafft. (T5); Beisatz: Für die Annahme des schlüssigen Zustandekommens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts genügt die Aussicht, später Mitbewohner eines zu erwerbenden oder zu schaffenden Hauses zu werden, nicht. (T6)

1 Ob 181/13vOGH21.11.2013

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19820218_OGH0002_0070OB00518_8200000_001

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