OGH 1Ob734/81 (RS0018699)

OGH1Ob734/8117.2.1982

Rechtssatz

Im Gewährleistungsrecht gilt die sogenannte Vorteilsausgleichung, die eine Beschränkung von Schadenersatzansprüchen auf den unter Berücksichtigung allfälliger Vorteile wirklich erlittenen Nachteil bezweckt, schon nach dem Wesen der Gewährleistung nicht.

Normen

ABGB §932 I
ABGB §932 V
ABGB §1167
ABGB §1295 Ia5

1 Ob 734/81OGH17.02.1982
7 Ob 586/82OGH29.04.1982
3 Ob 91/02gOGH29.01.2003

Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorteile aus verspäteter Verbesserung beziehungsweise Resterfüllung. (T1); Beisatz: Ob eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung zu erwägen wäre, wurde offen gelassen, da die beklagte Partei den Vorteilsausgleich nur in Form einer Zug-um-Zug-Einrede geltend gemacht hätte. Diese Einrede ist jedoch jedenfalls unberechtigt, weil die von der beklagten Partei - trotz Erbringung der Gegenleistung - jahrzehntelang verschleppte Resterfüllung nicht im funktionellen Synallagma (siehe dazu im Grundsätzlichen Aicher in Rummel aaO § 1052 Rz 5; Rummel in Rummel aaO § 859 Rz 6; Welser aaO 4) mit dem nunmehr angestrebten Vorteilsausgleich steht. (T2)

3 Ob 183/10yOGH14.12.2010

Auch

3 Ob 109/10sOGH11.11.2010

Auch

4 Ob 202/16hOGH20.12.2016
10 Ob 10/19xOGH19.02.2019

Auch

2 Ob 99/18zOGH28.03.2019

Beisatz: Das gilt auch, wenn die Rechtslage nach dem Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz (GewRÄG) anzuwenden ist. (T3)

6 Ob 146/20vOGH16.09.2020
7 Ob 116/21sOGH29.09.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19820217_OGH0002_0010OB00734_8100000_001

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