OGH 8Ob291/81 (RS0076831)

OGH8Ob291/8111.2.1982

Rechtssatz

Die Vorschriften der §§ 35 ff IPRG, die die auf dem Gebiet des Schuldrechtes anzuwendenden Kollisionsnormen enthalten, beinhalten keine ausdrückliche Regelung über Rückgriffsansprüche bzw Ausgleichsanprüche. Es bleibt daher bei der im § 1 Abs 1 IPRG normierten Regelung, daß Sachverhalte mit Auslandsberührung in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen sind, zu der die stärkste Beziehung besteht.

Normen

IPRG §1 Abs1
IPRG §35

8 Ob 291/81OGH11.02.1982

Veröff: SZ 55/9 = VersR 1983,695 = ZVR 1983,19 S 25

7 Ob 626/95OGH08.11.1995

Auch

2 Ob 251/98wOGH03.02.2000

Vgl auch; nur: Es bleibt bei der im § 1 Abs 1 IPRG normierten Regelung, daß Sachverhalte mit Auslandsberührung in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen sind, zu der die stärkste Beziehung besteht. (T1) Beisatz: Hier: Eine Vereinbarung über eine Beteiligung eines deutschen Unternehmens an einem österreichischen Unternehmen, die weder unter die Sonderregeln der §§ 38 bis 45 IPRG, noch unter die subsidiäre Bestimmung des § 36 IPRG fällt. (T2) Beisatz: Die entscheidende "stärkste" Beziehung darf nur an schuldvertragsrelevanten Verbindungen gemessen werden, wie beispielsweise Schwerpunkt der Vertragswirkungen, gemeinsamer Erfüllungsort oder Sitz (gewöhnlicher Aufenthalt bzw Niederlassung) beider Parteien im selben Staat, Sitz der Partei der charakteristischen Leistung, Sitz der schützenswerteren Partei. (T3)

7 Ob 281/00zOGH14.03.2001

Veröff:SZ 74/44

9 Ob 70/04sOGH11.05.2005

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19820211_OGH0002_0080OB00291_8100000_004

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