OGH 1Ob46/81 (RS0022908)

OGH1Ob46/8113.1.1982

Rechtssatz

Zur Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens: Im Gegensatz zum Problemkreis der hypothetischen Kausalität, die immer dann vorliegt, wenn zwei konkrete Ereignisse tatsächlich stattfanden, handelt es sich hier darum, daß nur ein tatsächliches Ereignis vorliegt, wogegen das zweite Ereignis bloß hypothetisch gedacht ist und daher konkret gar nicht gefährlich werden konnte. Es geht um den Zusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit und dem eingetretenen Erfolg.

Normen

ABGB §1295 Ia9

1 Ob 46/81OGH13.01.1982

Veröff: EvBl 1982/51 S 181 = ZVR 1982/337 S 283

1 Ob 8/95OGH17.10.1995

Auch; nur: Es geht um den Zusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit und dem eingetretenen Erfolg. (T1) Veröff: SZ 68/191

2 Ob 17/03vOGH27.02.2003

Vgl auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19820113_OGH0002_0010OB00046_8100000_001

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