OGH 6Ob1687/95

OGH6Ob1687/957.12.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Ludwig S*****, vertreten durch Dr.Hagen Gesselbauer, Rechtsanwalt in Krems, wider die beklagte Partei Dr.Issam K*****, vertreten durch Dr.Michael Günther, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 330.000,- s.A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 1.Februar 1995, AZ 16 R 262/94 (ON 127), den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Schwerpunkt der Revisionsausführungen ist ein gerügter Verfahrensmangel erster Instanz, der in der unberechtigten Zurückweisung von Parteivorbringen des Beklagten bestehen solle. Mit dieser Mangelhaftigkeit hat sich das Berufungsgericht eingehend befaßt, die Berechtigung der Zurückweisung des Parteivorbringens des Beklagten wegen Verschleppungsabsicht bejaht und eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz verneint. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein solcher Mangel mit Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (SZ 62/157 uva).

Mit der Rechtsrüge werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO geltend gemacht. Der Beklagte vertritt die Auffassung, daß wegen der Vertragsbestimmung, daß der Kläger die Arbeiten persönlich im Rahmen eines befugten Betriebes durchzuführen gehabt habe (damit der Werklohn im Rahmen eines Verfahrens nach § 18 MRG auf die Mieter überwälzt werden könne), der Kläger zu einer direkten Fakturierung und Geltendmachung des Werklohns nicht berechtigt sei. Es mag sein, daß der Beklagte Anspruch auf eine Rechnungslegung einer vorgeschobenen gewerberechtlich befugten Bauunternehmung hat, die Aktivlegitimation des Klägers zur Geltendmachung des Werklohns für die von ihm persönlich erbrachten Leistungen bleibt davon aber unberührt. Nicht diese von den Vorinstanzen zutreffend vertretene Ansicht, sondern der Standpunkt des Beklagten widerspricht dem nach § 914 ABGB auszulegenden Vertragszweck.

Der Versuch des Revisionswerbers, den vorliegenden Werkvertrag in die Nähe eines befristeten Dienstvertrages zu rücken, daraus eine nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehende Treuepflicht zu konstuieren und eine Verletzung dieser Treuepflicht (zB durch Anzeigen des Beklagten durch den Kläger bei den Behörden) und darauf gestützt eine Verwirkung des Werklohnes geltend zu machen, muß am Fehlen jeder rechtlichen Grundlage scheitern. Relevant kann nur eine im Rahmen des bestehenden Werkvertragsverhältnisses gesetztes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Unternehmers sein (1 Ob 720/81). Insoweit solche Sorgfaltsverletzungen geltend gemacht werden, geht der Revisionswerber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte