OGH 7Ob790/81 (RS0064227)

OGH7Ob790/8110.12.1981

Rechtssatz

Eine vor Konkurseröffnung vorgenommene Aufrechnung ist im Konkurs dann nicht anfechtbar, wenn sie auch im Konkurs nach den Bestimmungen der §§ 19 und 20 KO zulässig gewesen wäre.

Normen

KO §19
KO §20
KO §31

7 Ob 790/81OGH10.12.1981

Veröff: EvBl 1982/46 S 160

8 Ob 646/87OGH14.06.1988

Veröff: EvBl 1989/41 S 147 = ÖBA 1988,1117 = RZ 1989,5

8 Ob 511/88OGH16.06.1988

Veröff: SZ 61/150 = ÖBA 1989,129

5 Ob 535/88OGH20.12.1988

Auch

1 Ob 525/89OGH24.05.1989

Vgl; Beisatz: Bestimmend für die anfechtungsfeste Wirksamkeit der Aufrechnung ist die Entstehung der Aufrechnungslage; auf diesen Zeitpunkt ist die Aufrechnungserklärung rückzubeziehen und nach diesem Zeitpunkt sind auch die Kenntnis oder die verschuldete Unkenntnis der Insolvenz, der Benachteiligungsabsicht oder der Begünstigungsabsicht oder sonstiger Anfechtungsvoraussetzungen zu beurteilen. (T1) Veröff: WBl 1989,254 = ÖBA 1989,1228

2 Ob 582/91OGH27.05.1992

Veröff: ÖBA 1993,163 = RdW 1993,42

1 Ob 2231/96mOGH25.10.1996

Vgl aber; Beis wie T1; Veröff: SZ 69/236

7 Ob 2177/96iOGH04.12.1996

Gegenteilig; Beisatz: Eine gemäß §§ 19, 20 KO zulässige Aufrechnung ist einer Anfechtung gemäß § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO nicht jedenfalls entzogen. (T2)

6 Ob 2357/96bOGH26.05.1997
10 Ob 2342/96aOGH25.11.1997

Gegenteilig; Beis wie T2

1 Ob 168/00pOGH29.08.2000

Vgl; Beisatz: Allerdings kann mit der Herbeiführung der für eine Kompensation gemäß den §§ 19 und 20 KO erforderlichen Aufrechnungslage eine gemäß § 30 KO wegen Gläubigerbegünstigung anfechtbare Rechtshandlung verwirklicht werden. (T3) Beisatz: Eine Aufrechnungslage, die zur Folge hat, dass die Gemeinschuldnerin nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zur Abgeltung (längst) fälliger Verbindlichkeiten (Arbeits-)Leistungen erbringt, die die beklagte Partei an Zahlungs Statt annimmt, stellt einen typischen Fall inkongruenter Deckung dar. (T4)

5 Ob 54/08iOGH14.07.2008

Vgl; Beisatz: Die Bestimmungen des § 1409 Abs 2 ABGB und der §§ 28 ff KO enthalten jeweils Sonderregeln über die Beweislast, nicht aber über das Beweismaß. (T5)

3 Ob 183/09xOGH30.09.2009

Gegenteilig; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19811210_OGH0002_0070OB00790_8100000_002

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