OGH 5Ob535/88

OGH5Ob535/8820.12.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Guido H***, Rechtsanwalt, Joanneumring 16, 8010 Graz, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der protokollierten Firma S*** & A*** Schuhfabrik P*** & K*** OHG, 8212 Pischelsdorf, wider die beklagte Partei I.S.I. Handelsgesellschaft m.b.H.,

Morellenfeldgasse 36-Merangasse 51, 8011 Graz, vertreten durch Dr. Ulrich Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 557.582,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 9. Dezember 1987, GZ 2 R 235/87-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 31. Juli 1987, GZ 10 Cg 109/85-15, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 16.017,83 (darin S 1.456,16 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Masseverwalter in dem am 26. April 1984 eröffneten Konkurs über das Vermögen der protokollierten Firma S*** und A*** Schuhfabrik P*** & K*** OHG - im

folgenden kurz S*** Schuhfabrik -, die seit 1983 mit der beklagten Handelsgesellschaft in Geschäftsverbindung stand, von ihr am 15. März 1984 Schuhoberteile bezog und ihr im April 1984 mit S 587.190,-- in Rechnung gestellte 1.500 Paar Schuhe lieferte. Die beklagte Partei stellte der S*** Schuhfabrik am 6. Feber 1984 an bezahltem Zoll und Einfuhrumsatzsteuer S 89.582,-- und für die aus Jugoslawien importierten Schuhoberteile am 1. März 1984 S 182.000,--, am 12. März 1984 S 156.000,-- und am 15. März 1984 S 130.000,--, zusammen daher S 557.582,-- in Rechnung und rügte am 24. April 1984 Mängel der gekauften Schuhe, die im Rahmen vorgeplanter Betriebsaktionen weiterverkauft wurden. Die Lieferung der Schuhoberteile wie der Schuhe war unter Eigentumsvorbehalt erfolgt.

Am 26. April 1984 schrieb die beklagte Partei der S*** Schuhfabrik, die noch am 10. April 1984 eine Teilzahlung aus laufenden Geschäften an die beklagte Partei vorgenommen hatte, sie nehme (wegen der Mängel) einen Rechnungsabstrich in der Größenordnung der noch aushaftenden Verbindlichkeiten vor, so daß die beiderseitigen Konten ausgeglichen seien. Am selben Tag erfolgte die Konkurseröffnung. Die schlechte Lage der S*** Schuhfabrik war dem Geschäftsführer der beklagten Partei gegenüber nicht erwähnt worden.

Der Masseverwalter erhob am 25. April 1985 die Klage mit dem Hauptbegehren auf Zahlung des Betrages von S 587.190,-- sA als am 20. April 1984 in Rechnung gestellter und am 20. Juni 1984 zur Zahlung fällig gewesener Kaufpreis für die 1.500 Paar Schuhe und einem Eventualbegehren, die Aufrechnung mit Gegenforderungen von S 468.000,-- sei den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam und die beklagte Partei habe S 587.190,-- sA an den Kläger zu bezahlen. Die Forderung der S*** Schuhfabrik sei nach Eintritt ihrer Zahlungsunfähigkeit entstanden. Die beklagte Partei habe davon Kenntnis haben müssen und dennoch absichtlich eine Aufrechnungslage geschaffen, die sie begünstigt und die anderen Konkursgläubiger benachteiligt habe. Die Aufrechnung sei unzulässig und anfechtbar. Die vorsätzliche Herbeiführung der Aufrechenbarkeit und die Aufrechnung werde vom Masseverwalter angefochten. Die Anfechtung sei auch durchaus befriedigungstauglich.

Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Ihr sei der Vermögensverfall der S*** Schuhfabrik nicht bekannt gewesen, sonst hätte sie nicht im März 1984 Ware um S 468.000,-- ohne Sicherung geliefert. Der Schuheinkauf zur Vornahme vorbereiteter Betriebsratsaktionen sei schon lange vorher abgesprochen gewesen. Zufolge des vereinbarten Eigentumsvorbehalts käme, falls eine Aufrechnung nicht erfolgt wäre, ihr Aussonderungsanspruch zum Tragen. Die Aufrechnung sei aber wirksam erfolgt. Den Kaufvertrag über die 1.500 Paar Schuhe habe der Kläger nicht angefochten.

Das Erstgericht wies auf der Grundlage der eingangs wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen das Hauptbegehren ab. Eine Entscheidung über das Eventualbegehren unterblieb. Das Erstgericht ging davon aus, daß der beklagten Partei die sich im Frühjahr 1984 abzeichnende Insolvenz der S*** Schuhfabrik nicht bekannt war, daß ihr ein Aussonderungsrecht am Wert des Aussonderungsgutes zustehe und dem Kläger ein Anfechtungsrecht nicht zustehe, weil die beklagte Partei die wirtschaftliche Lage der S*** Schuhfabrik nicht kannte. Die Aufrechnung mit eigenen Forderungen sei kein anfechtbares Rechtsgeschäft.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge. Es trug der beklagten Partei - inzwischen rechtskräftig - die Zahlung von S 29.608,-- sA an den Kläger auf, bestätigte die Abweisung des auf Zahlung weiterer S 557.582,-- sA gerichteten Teiles des Hauptbegehrens und wies auch das Eventualbegehren ab. Das Berufungsgericht hatte Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung durch den Erstrichter und legte seiner Entscheidung nach Beweiswiederholung den folg5nden wesentlichen Sachverhalt zugrunde:

Beide Teile hatten unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Der Kaufpreis für die Lieferung von Schuhoberteilen im März 1984 (zusammen S 468.000,--) war nach der Vereinbarung vor dem 26. April 1984 (Tag der Konkurseröffnung) fällig. Als die beklagte Partei der S*** Schuhfabrik im März Ware um S 468.000,-- lieferte, hielt sie die S*** Schuhfabrik für einen zahlungsfähigen Geschäftspartner und hatte aus ihrer Sicht nicht Anlaß, das Gegenteil anzunehmen. Zur Zeit der Bestellung der 1.500 Paar Schuhe erkannte sie die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit der S*** Schuhfabrik. Ein Teil dieser Schuhe wurde an Letztverbraucher im Rahmen von Betriebsaktionen verkauft. Für den Kaufpreis der Schuhlieferung vom 20. April 1984 sahen die Rechnungsbedingungen eine Zahlungsfrist von 60 Tagen ab Rechnungsdatum (=Bestelldatum 20. April 1984) vor. Durch das unübliche Geschäft vom 20. April 1988 sollte unmittelbar vor Konkurseröffnung eine weitgehende Deckung für die einzigen nicht bezahlten Forderungen der beklagten Partei erreicht werden.

Die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht schaltete zunächst einen Anspruch der beklagten Partei aus einem Aussonderungsrecht deshalb aus, weil die beklagte Partei nicht behauptet und bewiesen habe, daß die von ihr an die S*** Schuhfabrik im März 1984 unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Schuhoberteile bei Konkurseröffnung noch vorhanden waren. Der Grundsatz, daß bei Veräußerung nach Konkurseröffnung ein Anspruch auf Aussonderung auf das Entgelt bestehe, gelte nur für Veräußerungen durch den Masseverwalter. Mit seinem auf Zahlung gerichteten Hauptbegehren könne der klagende Masseverwalter aber nur soweit durchdringen, als der Forderung von S 587.190,-- an Kaufpreis für die am 20. April 1984 der beklagten Partei verkauften Schuhe nicht aufrechenbare Gegenforderungen zustehen. Die beklagte Partei habe solche Gegenforderungen von S 468.000,-- und S 89.582,-- zur Schuldtilgung durch Aufrechnung verwendet. Sie schulde nur mehr den Unterschiedsbetrag von S 29.608,-- sA, weil die ebenfalls behauptete Preisminderungsforderung nicht konkretisiert worden sei. Im Schreiben vom 26. April 1984 sei die im Prozeß detaillierte Aufrechnungserklärung enthalten. Die Kaufpreisforderung der S*** Schuhfabrik sei erst 60 Tage nach ihrem Entstehen am 20. April 1984 fällig gewesen, habe aber auch vor Fälligkeit getilgt werden können. Die schon vor Konkurseröffnung fällig gewesenen Gegenforderungen der beklagten Partei, die jedenfalls mit der Konkurseröffnung fällig geworden wären (§ 14 Abs 2 KO), seien der Kaufpreisforderung der S*** Schuhfabrik bei Konkurseröffnung aufrechenbar gegenübergestanden. Beide Forderungen waren vor der Konkurseröffnung entstanden. Die beklagte Partei habe bei Erwerb ihrer Forderung im März 1984 noch keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der S*** Schuhfabrik gehabt oder haben müssen und ohne Verstoß gegen § 20 KO durch Aufrechnung die Kaufpreisforderung mit dem Teilbetrag von S 557.852,-- zum Erlöschen gebracht. Dieser Teil des auf Zahlung des Kaufpreises gerichteten Leistungsbegehrens sei zutreffend abgewiesen worden. Die Ausführungen des Klägers in seiner Berufungsschrift hätten zwar nicht ausdrücklich wohl aber inhaltlich auch die unvollständige Erledigung des Begehrens bekämpft. Im Umfange der Abweisung des Hauptbegehrens sei über das Eventualbegehren sachlich zu entscheiden. Der Kläger habe nur die vorgenommene Aufrechnung mit dem Hinweis auf alle möglichen Tatbestände der Konkursordnung angefochten, nicht aber das Rechtsgeschäft, aus welchem die Aufrechnungslage entstanden war. Er verlange nur die Beseitigung der Aufrechnung und dann die Leistung des Kaufpreises für die Schuhlieferungen vom 20. April 1984. Eine solche Anfechtung einer nach § 20 KO zulässigen Aufrechnung unter Aufrechterhaltung des die Aufrechnungslage herstellenden Rechtsgeschäftes werde von der Rechtsprechung gegen die Ansicht von König (Die Anfechtung nach der Konkursordnung, Rz 354), abgelehnt. Nur der Gesamtvorgang (Abschluß des die Aufrechnungslage herstellenden Kaufvertrages und Aufrechnung) stelle die anfechtbare Rechtshandlung dar. Würde die vorgenommene Aufrechnung allein durch die Anfechtung (den Konkursgläubigern gegenüber) unwirksam, so sei dadurch eine neuerliche auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage zurückwirkende Aufrechnungserklärung nicht gehindert. Der Anfechtungsgegner könnte neuerlich aufrechnen. Die Anfechtungsvoraussetzung der Gläubigerbenachteiligung durch die Rechtshandlung "Aufrechnung" fehle dann. Nach § 27 KO sei nur die Anfechtung bestimmter Rechtshandlungen vorgesehen, die vor Konkurseröffnung vorgenommen wurden. Wäre aber durch die Anfechtung der "Aufrechnung" ein generelles Aufrechnungsverbot geschaffen, käme es dazu, daß nicht bestimmte Rechtshandlungen sondern eine ganze Klasse möglicher Rechtshandlungen von der Anfechtung betroffen wären. Ohne Anfechtung des die Aufrechnungslage herstellenden Rechtsgeschäftes sei die Anfechtung der Aufrechnung allein unzulässig.

Mit seiner Revision strebt der klagende Masseverwalter die Abänderung der im abweisenden Teil angefochtenen Entscheidung in die Stattgebung auch des weiteren Hauptbegehrens oder im Falle seiner Abweisung des Eventualbegehrens einschließlich des dort gestellten Leistungsbegehrens an. Hilfsweise verlangt er die Aufhebung und Zurückweisung der Rechtssache zu neuer Verhandlung und Entscheidung. Die beklagte Partei beantragt, der Revision des Gegners nicht Folge zu geben, macht aber in ihrer Revisionsbeantwortung auch Verfahrensmängel geltend, die sie zuvor nicht rügen habe können.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor

(§ 510 Abs 3 ZPO), weil einerseits dem nach Konkurseröffnung (§ 2 Abs 1 KO) verfaßten Schreiben der beklagten Partei an die Gemeinschuldnerin vom 26. April 1984 eine Aufrechnungserklärung (= "....hiemit unsere Konten gegenseitig ausgeglichen erscheinen.") zu entnehmen ist, diese Aufrechung aber auch später noch ausdrücklich erklärt wurde und davon auch der Kläger ausgeht, wenn er die Aufrechnung als unzulässig bezeichnet und anficht. Auch die Rechtsrüge ist nicht begründet.

Verfehlt ist nämlich die Rechtsansicht des Klägers, die Aufrechnung verstoße gegen das Aufrechnungsverbot nach § 20 KO, weil die beklagte Partei das die Aufrechnungslage schaffende Warenbezugsgeschäft vom 20. April 1984 in Kenntnis der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der S*** Schuhfabrik abgeschlossen hat. Dieser Umstand könnte, wenn sonst alle für eine Konkursanfechtung erforderlichen Voraussetzungen gegeben wären, zur Anfechtbarkeit des Kaufgeschäftes vom 20. April 1984 berechtigen und damit der Aufrechnung die Grundlage entziehen. Der Kläger hat sich aber dazu entschlossen, die Wirksamkeit des Kaufgeschäftes seiner mit dem Hauptbegehren verfolgten Kaufpreisforderung zugrunde zu legen und gerade dieses Geschäft nicht angefochten, das die beklagte Partei in der Absicht geschlossen haben mag, sich Deckung für ihre durch die anstehende Eröffnung des Konkurses über das Vermögen ihrer Abnehmerin gefährdeten nur durch Vorbehaltseigentum gesicherten fälligen Forderungen zu verschaffen. Die Klage kann auch nicht in dem Sinne umgedeutet werden, daß mit dem Eventualbegehren eine das zur Herstellung der Aufrechnungslage erst führende Kaufgeschäft vom 20. April 1984 erfassende Anfechtung in der Frist des § 43 Abs 2 KO geltend gemacht wurde. Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß sich die Anfechtung nicht gegen das Kaufgeschäft, mit dem die S*** Schuhfabrik der beklagten Partei 1.500 Paar Schuhe um S 587.190,-- verkauft hat, richtet sondern nur gegen die vorgenommene Aufrechnung mit früher zu einem Zeitpunkt erworbenen Gegenforderungen, als die beklagte Partei von der Zahlungsunfähigkeit der S*** Schuhfabrik weder Kenntnis hatte noch Kenntnis haben mußte (§ 20 Abs 1 KO). Die Aufrechnung würde dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Forderung des Gläubigers (beklagte Partei) oder des Gemeinschuldners (S*** Schuhfabrik) zur Zeit der Konkurseröffnung noch betagt war (§ 19 Abs 2 KO), so daß auch die Fälligkeit der gegenseitigen Forderungen beider Teile nicht entscheidend ist. Die Aufrechnung wäre nach § 20 Abs 1 KO nur unzulässig, wenn die beklagte Partei erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden wäre, die Forderung gegen die Gemeinschuldnerin erst nach der Konkurseröffnung erworben hätte oder zur Zeit des Erwerbes ihrer Forderung im März 1984 von der Zahlungsunfähigkeit der S*** Schuhfabrik Kenntnis hatte oder Kenntnis haben mußte.

Damit ist an sich die Kaufpreisforderung der S*** Schuhfabrik mit dem Teilbetrag der aufrechenbaren Gegenforderungen von S 557.582,-- erloschen und zwar selbst dann, wenn die Aufrechnung erst während des Konkurses erfolgte, weil sie im Zeitpunkt der Konkurseröffnung zulässig gewesen wäre (Bartsch-Heil, Grundriß des Ausgleichs- und Konkursrechtes4 Rz 225 und Rz 85). Es kommt daher nicht darauf an, ob die für den Vollzug der Aufrechnung nach herrschender Ansicht erforderliche Geltendmachung der Aufrechnung durch Erklärung gegenüber dem Aufrechnungsgegner (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 11 und 12 zu § 1438 mwH) schon im Schreiben vom 26. April 1984 - auch dies wäre nach der auf den Beginn des Tages zurückbezogenen Wirkung der Konkurseröffnung schon während des Konkurses gewesen - enthalten war oder erst nachgetragen wurde. An einer Aufrechnungserklärung fehlt es nicht. Die angefochtene Abweisung des Hauptbegehrens mit dem Teilbetrag von S 557.582,-- sA erfolgte zu Recht.

Entgegen der Ansicht der beklagten Partei hatte das Berufungsgericht sich sehr wohl infolge der nach dem Inhalt der Berufungsschrift des Klägers geltend gemachten Unvollständigkeit der Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob die zulässige und wirksame Kompensation im Wege der Konkursanfechtung beseitigt werden kann.

Eine an sich im Konkurs zulässige Aufrechnung kann wohl immer noch wegen Begünstigung angefochten werden (Bartsch-Pollak3 I 114; Petschek-Reimer-Schiemer 487; Wegan, Insolvenzrecht, 36; Koziol, JBl 1982, 384; SZ 8/329; SZ 40/35; EvBl 1984/64; JBl 1985, 494 ua), wenn der Konkursgläubiger die Herbeiführung einer Aufrechnungslage durch ein nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners geschlossenes Geschäft zu vertreten und inkongruente Deckung erlangt hat (SZ 40/35). Anfechtbar ist dann aber nicht der zulässige Vollzug der Aufrechnung sondern das Rechtsgeschäft, das die Gelegenheit zur Aufrechnung herbeigeführt hat, wenn sonst die Voraussetzungen nach den §§ 27 ff KO gegeben sind. Zwar meint König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung, Rz 354, daß nicht nur die Herbeiführung der nach den §§ 19 ff KO zulässigen Aufrechenbarkeit als solche anfechtbar ist, etwa dann, wenn der Gläubiger bei seinem Schuldner Waren kauft, um den Kaufpreis mit seiner Forderung zu verrechnen (König, aaO Rz 353; SZ 8/329), sondern auch die einseitige Aufrechnung selbst und daß bei erfolgreicher Anfechtung und Unwirksamerklärung der Aufrechnung eine neuerliche Aufrechnung ausgeschlossen würde. Er wendet sich damit gegen die Rechtsprechung dieses Senates, daß die Gläubigerbenachteiligung nicht in der Aufrechnung allein sondern in dem Kaufvertrag und der dadurch geschaffenen Aufrechnungslage liegt, wenn ein Gläubiger des späteren Gemeinschuldners sich dadurch Befriedigung seiner Forderung verschafft, daß er von ihm Ware kauft und mit seiner Forderung gegen die Kaufpreisforderung aufrechnet. Anfechtbar ist dann nur der Gesamtvorgang (SZ 54/39 und ihr folgend EvBl 1982/46, aA König, aaO 190 FN 13). Zuletzt hat sich der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 14. Juni 1988 zu 8 Ob 646/87 (vgl. Rechtssatz in NRSp 1988/242) eingehend mit der Frage auseinandergesetzt und ist in Ablehnung der Rechtsmeinung von König der bisherigen Rechtsprechung gefolgt, deren Standpunkt auch in der Lehre vertreten wird (Bartsch-Pollak I 114; Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht2 47; vgl auch Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht 76; Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 328). Wenn nach den §§ 19 und 20 KO die Möglichkeit geschaffen werde, daß ein Gläubiger des Gemeinschuldners auch noch im Konkurs aufrechnet, damit er nicht die eigene Leistung voll erbringen muß, mit seiner Forderung aber auf die Konkursquote verwiesen werde, sei nicht ersichtlich, worin eine als allgemeine Anfechtungsvoraussetzung erforderliche Gläubigerbenachteiligung darin liege, daß die Aufrechnung erklärt werde.

An dieser Rechtsprechung wird festgehalten. Die Revisionsausführungen geben keinen Anlaß, davon abzugehen, daß der Vollzug einer nach den §§ 19 und 20 KO zulässigen Aufrechnung für sich allein nicht anfechtbar ist, sondern daß die allenfalls anfechtbare Rechtshandlung im Gesamtvorgang liegt, durch Abschluß eines Kaufvertrages die Aufrechnungslage zu schaffen und dann aufzurechnen (SZ 54/39 mwH). Nur so wird ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Interessen der Konkursgläubiger an der Anfechtung aber auch des Anfechtungsgegners hergestellt, denn es ist denkbar, daß er das Kaufgeschäft zu ihm nachteiligen Bedingungen nur in der Erwartung geschlossen hat, sich Deckung für seine durch die Insolvenz seines Schuldners gefährdete Forderung zu verschaffen. Der Kläger hält auch in seiner Revision daran fest, daß er nur die Aufrechnung anfechten wollte, den Kaufvertrag aber für wirksam hält und ihn bestehen lassen will.

Damit muß der Kläger aber mit seiner Anfechtung nur der Aufrechnung allein scheitern und auch mit seinem Eventualbegehren unterliegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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