OGH 5Ob37/81 (RS0083173)

OGH5Ob37/811.12.1981

Rechtssatz

An den Wortlaut der "Zusage" im Sinne des § 23 Abs 1 WEG sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Es ist nicht notwendig, dass die schriftliche Erklärung des Wohnungseigentumsorganisators das Wort "Zusage" oder ein gleichbedeutendes Wort enthält; es genügt, wenn die nach § 914 ABGB vorzunehmende Auslegung dieser Erklärung in ihrer Gesamtheit - vom Verständnishorizont des Wohnungseigentumsbewerbers aus betrachtet - dazu führt, dass ihm der Wohnungseigentumsorganisator damit die Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes an einer bestimmt bezeichneten selbständigen Wohnung zusagen wollte. Um verbindlich zu sein, darf die Zusage zwar nicht rechtsgrundlos abgegeben werden und muss aus der schriftlichen Erklärung der Rechtsgrund auch erkennbar sein, doch brauchen die essentialia negotii nicht zur Gänze aufgenommen werden.

Normen

WEG 1975 §23 Abs1
WEG 2002 §2 Abs6

5 Ob 37/81OGH01.12.1981

Veröff: MietSlg 33490 = MietSlg 33498(25)

5 Ob 55/88OGH06.09.1988

Veröff: MietSlg XL/23

5 Ob 2087/96iOGH08.07.1997

Beisatz: Eine vom Wohnungseigentumsorganisator bei Gericht - etwa in Form eines Vergleiches - abgegebene Erklärung kann dem Schriftlichkeitsgebot des § 23 Abs 1 WEG entsprechen. (T1)

5 Ob 56/03aOGH29.04.2003

nur: An den Wortlaut der "Zusage" im Sinne des § 23 Abs 1 WEG sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Es ist nicht notwendig, dass die schriftliche Erklärung des Wohnungseigentumsorganisators das Wort "Zusage" oder ein gleichbedeutendes Wort enthält; es genügt, wenn die nach § 914 ABGB vorzunehmende Auslegung dieser Erklärung in ihrer Gesamtheit - vom Verständnishorizont des Wohnungseigentumsbewerbers aus betrachtet - dazu führt, dass ihm der Wohnungseigentumsorganisator damit die Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes an einer bestimmt bezeichneten selbständigen Wohnung zusagen wollte. (T2)

5 Ob 197/07tOGH06.11.2007

nur T2; Veröff: SZ 2007/167

1 Ob 11/12tOGH23.03.2012

nur T2

5 Ob 92/15pOGH25.09.2015

nur T2

6 Ob 171/19vOGH25.06.2020

Vgl; nur T2

8 Ob 47/20zOGH25.08.2020

Vgl; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19811201_OGH0002_0050OB00037_8100000_001

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