OGH 1Ob649/81 (RS0019462)

OGH1Ob649/816.11.1981

Rechtssatz

Nach der österreichischen Bankpraxis ist das Ansuchen eines präsumtiven Kreditnehmers um Einräumung eines Kredites üblicherweise noch kein Angebot auf Abschluß eines Kreditvertrages; es ist vielmehr nur eine Einladung an die Bank, dem Kunden ein Anbot auf Abschluß eines Kreditvertrages zugehen zu lassen, das dann alle wesentlichen Einzelheiten des Vertragsabschlusses enthält. Ein solches Anbot erfolgt aber üblicherweise nur nach Prüfung der Kreditwürdigkeit des präsumtiven Kreditnehmers, in deren Zusammenhang auch die Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit sowie die Identität des zukünftigen Kreditnehmers geprüft wird. Erst nach positivem Verlauf dieser Prüfung wird der Kreditvertrag in der Regel in Form eines Korrespondenzvertrages in Form eines Angebots der Kreditgewährung durch die Bank und dessen Annahme durch den Kreditnehmer abgeschlossen; der Abschluß eines Kreditvertrages durch konkludentes Verhalten ist nicht üblich.

Normen

ABGB §861
ABGB §863 J
ABGB §914 IIIh
ABGB §983
AGBKr Pkt27
HGB §346 F

1 Ob 649/81OGH06.11.1981

Veröff: EvBl 1982/69 S 236 = SZ 54/161

1 Ob 837/82OGH23.02.1983

Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 649/81

1 Ob 15/87OGH24.06.1987

nur: Ein solches Anbot erfolgt aber üblicherweise nur nach Prüfung der Identität des zukünftigen Kreditnehmers. Erst nach positivem Verlauf dieser Prüfung wird der Kreditvertrag abgeschlossen. (T1) Veröff: WBl 1987,275 = ÖBA 1988,91 = EvBl 1987/179 S 655

6 Ob 527/90OGH10.05.1990

nur: Der Abschluß eines Kreditvertrages durch konkludentes Verhalten ist nicht üblich. (T2) Veröff: ÖBA 1990,723 = ecolex 1990,541

3 Ob 573/90OGH27.06.1990

nur: Der Kreditvertrag in der Regel in Form eines Korrespondenzvertrages in Form eines Angebots der Kreditgewährung durch die Bank und dessen Annahme durch den Kreditnehmer abgeschlossen; der Abschluß eines Kreditvertrages durch konkludentes Verhalten ist nicht üblich. (T3)

10 Ob 44/17vOGH14.11.2017

Vgl; Beisatz: Die Wortfolge „ausdrücklicher Kreditvertrag“ in § 18 Abs 1 VKrG schließt das konkludente Zustandekommen einer Überziehungsmöglichkeit als Sonderform des Kreditvertrags nicht aus. (T4); Veröff: SZ 2017/125

Dokumentnummer

JJR_19811106_OGH0002_0010OB00649_8100000_001

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