OGH 6Ob790/81 (RS0073771)

OGH6Ob790/814.11.1981

Rechtssatz

Für die Haftung nach Art 17 CMR kommt es darauf an, ob der Verlust der Ware zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme und ihrer Ablieferung eingetreten ist.

Normen

CMR Art17

6 Ob 790/81OGH04.11.1981

Veröff: SZ 54/160 = EvBl 1982/45 S 160 = JBl 1984,88 (Hügel, 57)

2 Ob 513/82OGH04.10.1983

Auch

7 Ob 683/86OGH11.12.1986

Beisatz: Ablieferung ist der Vorgang, durch den der Frachtführer die Gewahrsame über das Gut mit ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung des Empfängers wieder aufgibt und den Empfänger instandsetzt, die tatsächliche Gewalt über das Frachtgut auszuüben. Das Gut kann daher dem Berechtigten mit dessen Einverständnis auch durch Abstellen auf einem bestimmten Platz zur Verfügung gestellt werden. (T1) Veröff: HS XVI/XVII/17

1 Ob 170/97zOGH27.01.1998

Ähnlich; Beisatz: Ein Ersatzanspruch gemäß Art 17 Abs 1 kann nur gegen jenen Unterfrachtführer bestehen, in dessen Ingerenz sich das Frachtgut im Zeitpunkt seiner Beschädigung befand. (T2)

1 Ob 28/00zOGH28.03.2000

Auch; Beis wie T1

6 Ob 215/02iOGH12.09.2002
2 Ob 271/05zOGH12.06.2006

Beisatz: Aber auch nach Ablieferung ist eine Haftung denkbar, wenn das bereits ungesicherte Transportgut durch Verstellen des Transportfahrzeuges beschädigt wird. (T3)

7 Ob 160/17fOGH18.10.2017
7 Ob 118/21kOGH15.09.2021

Dokumentnummer

JJR_19811104_OGH0002_0060OB00790_8100000_004

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