Normen
DO.B §50 Abs2
4 Ob 111/81 | OGH | 03.11.1981 |
Veröff: ZAS 1984/13 S 99 (Pfeil) = Arb 10059 = DRdA 1982,318 (mit Anmerkung Runggaldier) |
8 ObA 321/01s | OGH | 29.08.2002 |
Vgl auch; Veröff: SZ 2002/109 |
9 ObA 99/08m | OGH | 04.08.2009 |
Vgl; Beisatz: Hier: Zur Frage der Entgelthöhe für Zeiten des Bereitschaftsdienstes. (T1); Beisatz: Der Begriff des Bereitschaftsdienstes nach § 170 Abs 1 Stmk L-DBR entspricht inhaltlich der Arbeitsbereitschaft, bei der sich der Arbeitnehmer an einer bestimmten Stelle zu jederzeitigen Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat. (T2); Beisatz: Bei dieser Art des Bereitschaftsdiensts handelt es sich um Überstunden „minderer Art", die durch Kollektivvertrag oder Einzelarbeitsvertrag grundsätzlich auch geringer entlohnt werden dürfen. Für über die Normalarbeitszeit hinausgehende Bereitschaftszeiten muss nicht notwendig, ohne Rücksicht auf das Ausmaß der erbrachten vertragsmäßigen Arbeitsleistung Überstundenentgelt zustehen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19811103_OGH0002_0040OB00111_8100000_002
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