Rechtssatz
Für die Abgrenzung der Verfahrensarten bei Grenzstreitigkeiten ist entscheidend, ob nach den Behauptungen des Antragstellers (Klägers) die unkenntliche Grenze nach dem letzten ruhigen Besitzstand, allenfalls nach billigem Ermessen festzusetzen ist, weil auch der Antragsteller (Kläger) nicht zu behaupten und zu beweisen vermag, wo die richtige Grenze verläuft, oder aber ob eine bestimmte Grenze als richtig behauptet wird und deren Verlauf festgestellt werden soll. In diesem Fall muss in der Klage die nach Meinung des Klägers richtige Grenze eindeutig bezeichnet sein. Im streitigen Verfahren ist nicht nur dann, wenn der Kläger auf Grund behaupteter Ersitzung oder vertraglicher Einigung eine bestimmte Grundfläche für sich in Anspruch nimmt, sondern auch über den Anspruch auf Feststellung der richtigen Grenze, die aus welchen Gründen immer, etwa weil nach den Behauptungen des Klägers ein Zaun vom Nachbar auf sein Grundstück vorgeschoben wurde, strittig ist, zu entscheiden (mit eingehender Darstellung der divergierenden Auffassungen).
5 Ob 518/82 | OGH | 23.02.1982 |
Vgl |
1 Ob 22/83 | OGH | 21.09.1983 |
Vgl auch |
6 Ob 12/98b | OGH | 29.01.1998 |
Beisatz: Bildet die richtige Grenze eine Vorfrage in einem streitigen Verfahren, so ist über diese im Prozess zu entscheiden. (T1) |
7 Ob 117/08v | OGH | 27.08.2008 |
Auch; nur: Für die Abgrenzung der Verfahrensarten bei Grenzstreitigkeiten ist entscheidend, ob nach den Behauptungen die unkenntliche Grenze nach dem letzten ruhigen Besitzstand, allenfalls nach billigem Ermessen festzustellen ist, weil nicht behauptet und bewiesen werden kann, wo die richtige Grenze verläuft (außerstreitiges Verfahren), oder aber ob eine bestimmte Grenze als richtig behauptet wird und deren Verlauf festgestellt werden soll (streitiges Verfahren). Im letzteren Fall muss der Kläger die seiner Meinung nach richtige Grenze eindeutig bezeichnen. (T2) |
1 Ob 173/08k | OGH | 05.05.2009 |
Auch; nur: Für die Abgrenzung der Verfahrensarten bei Grenzstreitigkeiten ist entscheidend, ob nach den Behauptungen des Antragstellers (Klägers) die unkenntliche Grenze nach dem letzten ruhigen Besitzstand, allenfalls nach billigem Ermessen festzusetzen ist, oder aber ob eine bestimmte Grenze als richtig behauptet wird und deren Verlauf festgestellt werden soll. (T3) |
1 Ob 98/15s | OGH | 22.10.2015 |
Auch; nur T2; Veröff: SZ 2015/116 |
Dokumentnummer
JJR_19811014_OGH0002_0010OB00624_8100000_001
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