OGH 8Ob101/81 (RS0029993)

OGH8Ob101/814.6.1981

Rechtssatz

Die Erkennbarkeit der gefährlichen Verhältnisse am bzw neben dem Straßenrand richtet sich danach, welchen optischen Eindruck die Fahrzeuglenker bei ihrer Fahrt bei gebotener Aufmerksamkeit haben konnten und nicht danach, ob bei eingehender Untersuchung - wozu ein Verkehrsteilnehmer in einem solchen Fall nicht verhalten sein kann - die wirklichen Verhältnisse zu erkennen waren.

Auto

 

Normen

ABGB §1319a A
StVO §20 IA3

8 Ob 101/81OGH04.06.1981
4 Ob 211/11zOGH28.02.2012

Dokumentnummer

JJR_19810604_OGH0002_0080OB00101_8100000_001

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