6 Ob 552/81 | OGH | 13.05.1981 |
Veröff: SZ 54/71 |
2 Ob 322/00t | OGH | 25.01.2001 |
Vgl auch; Veröff: SZ 74/11 |
Dokumentnummer
JJR_19810513_OGH0002_0060OB00552_8100000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Die Regelung der Irrtumsanfechtung in den §§ 871 ff ABGB verfolgt im Zusammenhalt mit der Verjährungszeit des § 1487 ABGB den Zweck, Ansprüche, die sich aus einem Geschäftsirrtum ergeben, rasch abzuwickeln und läßt damit die Absicht erkennen, diese Frage - abgesehen von der ohnehin daneben möglichen Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche innerhalb der dafür bestimmten Fristen - abschließend zu regeln. Es kann daher der Einwand des Fehlens oder Wegfalles der Geschäftsgrundlage nicht auf Umstände gestützt werden, welche zur Irrtumsanfechtung berechtigt hätten.
6 Ob 552/81 | OGH | 13.05.1981 |
Veröff: SZ 54/71 |
2 Ob 322/00t | OGH | 25.01.2001 |
Vgl auch; Veröff: SZ 74/11 |
JJR_19810513_OGH0002_0060OB00552_8100000_002
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