OGH 5Ob556/81 (RS0014701)

OGH5Ob556/815.5.1981

Rechtssatz

Kein Dissens, wenn die Vertragspartner Willenserklärungen abgegeben haben, die zumindest äußerlich übereinstimmen sowie ausreichend bestimmt und verständlich sind, sodass die Annahme dem Antrag entspricht. Ein Dissens, d.h. eine äußerliche Uneinigkeit der Parteien, liegt nur dann vor, wenn die Vereinbarung wegen des Offenbleibens von Hauptpunkten des Vertrages unvollständig ist, wegen der (äußerlichen) Unvereinbarkeit von Antrag und Annahme eine Diskrepanz der Erklärungen besteht oder das Vereinbarte trotz (äußerlicher) Übereinstimmung zwischen Antrag und Annahme mehrdeutig oder unvollständig ist und von den Parteien jeweils anders ausgelegt wird.

Normen

ABGB §869

5 Ob 556/81OGH05.05.1981
1 Ob 625/81OGH15.07.1981

Veröff: JBl 1982,197 ( Anm krit Wilhelm ) = SZ 54/111 = NZ 1982,184

5 Ob 792/81OGH16.03.1982

nur: Dissens h. eine äußerliche Uneinigkeit der Parteien. (T1)

5 Ob 790/81OGH04.05.1982

Auch; nur: Kein Dissens, wenn die Vertragspartner Willenserklärungen abgegeben haben, die zumindest äußerlich übereinstimmen sowie ausreichend bestimmt und verständlich sind, sodass die Annahme dem Antrag entspricht. (T2)

3 Ob 550/82OGH23.06.1982

Auch; nur: Ein Dissens, d.h. eine äußerliche Uneinigkeit der Parteien, liegt nur dann vor, wenn die Vereinbarung wegen des Offenbleibens von Hauptpunkten des Vertrages unvollständig ist, wegen der (äußerlichen) Unvereinbarkeit von Antrag und Annahme eine Diskrepanz der Erklärungen besteht oder das Vereinbarte trotz ( äußerlicher ) Übereinstimmung zwischen Antrag und Annahme mehrdeutig oder unvollständig ist und von den Parteien jeweils anders ausgelegt wird. (T3)

1 Ob 576/82OGH15.09.1982

nur: Ein Dissens liegt vor, wenn wegen der (äußerlichen) Unvereinbarkeit von Antrag und Annahme eine Diskrepanz der Erklärungen besteht. (T4)

7 Ob 765/83OGH12.01.1984

nur T3

1 Ob 612/86OGH22.10.1986

Auch; nur T2

5 Ob 1/88OGH26.01.1988

Auch; Veröff: JBl 1988,714

6 Ob 2103/96zOGH11.07.1996

nur T3

4 Ob 248/97tOGH09.09.1997

Vgl auch

7 Ob 347/99aOGH12.07.2000

Auch; Beisatz: Wesentlich ist, ob trotz übereinstimmender Erklärung eine Mehrdeutigkeit oder Unvollständigkeit gegeben ist und die Vereinbarung auch von den Parteien jeweils anders ausgelegt wird. (T5) Beisatz: Hier Metavertrag, Kooperationsübereinkommen. (T6)

5 Ob 121/05pOGH12.07.2005

Auch; nur T3

9 ObA 28/05sOGH25.01.2006

Auch; nur T3

8 Ob 126/08zOGH13.11.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Stromtauschvertrag. (T7)

8 Ob 152/09zOGH28.01.2010

Vgl auch

4 Ob 96/13sOGH18.06.2013

nur T3

8 ObA 33/18pOGH19.07.2018

nur T3

4 Ob 38/20xOGH30.03.2020

Vgl

6 Ob 51/21zOGH02.02.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Unbestimmtheit eines Fremdwährungskredits. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19810505_OGH0002_0050OB00556_8100000_001

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