OGH 5Ob5/81 (RS0082959)

OGH5Ob5/8124.3.1981

Rechtssatz

Die Hausbesorgerwohnung gehört zu den Teilen der Liegenschaft, die infolge deren rechtsgeschäftlicher oder tatsächlicher Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung durch einen Wohnungseigentümer entzogen sind. Sie steht im schlichten Miteigentum der Teilhaber der Liegenschaft; ihre Verwaltung richtet sich nicht nach § 13 Abs 1 WEG, sondern nach §§ 14, 15 und 17 WEG. Ist eine konkrete Wohnung einer Wohnungseigentumsanlage zur Hausbesorgerwohnung bestimmt worden, so kommt es darauf, ob auch eine andere Wohnung dieser Zweckbestimmung hätte zugeführt werden können oder ob allenfalls überhaupt ohne eine Hausbesorgerwohnung das Auslangen gefunden werden könnte, nicht mehr an. § 1 Abs 3 WEG ist zumindest insoferne zwingend, als nicht von vornherein im Verhältnis der Wohnungseigentümer zueinander gültig vereinbart werden kann, dass - anstatt eine Wohnung des Hauses im Sinne des § 1 Abs 3 WEG als Hausbesorgerwohnung zu widmen - eine Eigentumswohnung im Sinne des § 1 Abs 1 WEG von deren Eigentümer den übrigen Wohnungseigentümern zu dem Zweck dauernd vermietet wird, dass diese die Wohnung einem zu bestellenden Hausbesorger als Dienstwohnung zur Verfügung stellen.

Normen

WEG 1975 §1 Abs3
WEG 1975 §13 Abs1
WEG 1975 §14
WEG 1975 §17
WEG 2002 §2 Abs2
WEG 2002 §2 Abs4

5 Ob 5/81OGH24.03.1981

Veröff: EvBl 1981/183 S 517 = MietSlg 33454 = MietSlg 33477 = MietSlg 33693(11)

5 Ob 57/83OGH31.01.1984

Auch; Beisatz: Hier: Benützungsentgelt für eine Wohnung, die nicht als Hausbesorgerdienstwohnung gewidmet war, tatsächlich aber vom Hausbesorger bewohnt wurde. (T1)

5 Ob 153/86OGH09.12.1986

nur: Die Hausbesorgerwohnung gehört zu den Teilen der Liegenschaft, die infolge deren rechtsgeschäftlicher oder tatsächlicher Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung durch einen Wohnungseigentümer entzogen sind. Sie steht im schlichten Miteigentum der Teilhaber der Liegenschaft. (T2) Veröff: MietSlg XXXVIII/53

5 Ob 1/91OGH25.06.1991

Veröff: WoBl 1992,22 (Call)

3 Ob 113/91OGH23.10.1991

nur: § 1 Abs 3 WEG ist zwingend. (T3)

1 Ob 529/94OGH11.03.1994

Vgl; nur T2; Veröff: SZ 67/40 = ImmZ 1994,492

5 Ob 230/01mOGH12.02.2002

nur T2

5 Ob 129/07tOGH28.08.2007

Beisatz: Die Wohnungseigentumstauglichkeit von Wohnungen, sonstigen selbständigen Räumlichkeiten oder Abstellplätzen ist durch § 2 Abs 2 WEG zwingend geregelt. Nutzwertfestsetzungen und Grundbuchseintragungen, die gegen diese zwingenden Grundsätze verstoßen, sind nichtig. (T4)

5 Ob 226/07gOGH01.04.2008

Auch

5 Ob 205/10yOGH20.12.2010

Vgl; Beisatz: Aus einer – nur mehrheitlichen – Entscheidung der Eigentümergemeinschaft, die vormalige Hausbesorgerwohnung zu vermieten, ist eine Änderung der Widmung als allgemeiner Teil nicht ableitbar. Die frühere Hausbesorgerwohnung verliert durch ihre Vermietung nicht ihre wohnungseigentumsrechtliche Qualität als allgemeiner Teil der Liegenschaft. (T5)

5 Ob 214/18hOGH20.03.2019

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19810324_OGH0002_0050OB00005_8100000_001

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