OGH 4Ob139/80 (RS0029184)

OGH4Ob139/8017.3.1981

Rechtssatz

Kein vorzeitiges Austrittsrecht des Arbeitnehmers bei Eröffnung des Ausgleichsverfahrens, wenn das Entgelt rechtzeitig in Form des Insolvenzausfallgeldes durch das Arbeitsamt oder im Weg der Vorfinanzierung des Insolvenzausfallgeldes durch ein Kreditinstitut bezahlt wird, auch wenn eine Mitwirkung des Arbeitnehmers im Form der Eröffnung eines Gehaltskontos bei einem bestimmten Kreditinstitut und die Abtretung seiner Ansprüche nach dem IESG an dieses Kreditinstitut notwendig ist, ihm aber sonst keinerlei Belastung und auch kein Haftungsrisiko trifft. Unterlassen die Arbeitnehmer diese zumutbaren Schritte zur Vorfinanzierung ihres Gehaltes, stehen ihnen keine Ansprüche nach § 29 AngG zu.

Obliegenheit — Pflicht — Angestellte — Konkurs — Insolvenz — wichtiger Grund — Vorenthalten — Schmälerung — Konto — Zumutbarkeit — Unzumutbarkeit — Ende — Beendigung — vorzeitige Auflösung — Lohn — Gehalt

 

Normen

AngG §26 Z2 III2b
AngG §29 Abs1
AO §20a
KO §25
IESG §1
IESG §8

4 Ob 139/80OGH17.03.1981

Veröff: SZ 54/32 = EvBl 1981/98 S 319 = Arb 9956 = DRdA 1981,387 (mit Anmerkung von Spielbüchler) = ZAS 1982,175; hiezu Mayer - Maly, Loyalitätspflichten zwischen Arbeitnehmer? FS Strasser 1983,405

14 Ob 15/86OGH04.03.1986

Auch; nur: Kein vorzeitiges Austrittsrecht des Arbeitnehmers bei Eröffnung des Ausgleichsverfahrens, wenn das Entgelt rechtzeitig in Form des Insolvenzausfallgeldes durch das Arbeitsamt bezahlt wird. (T1) Veröff: SZ 59/45 = JBl 1986,740 = DRdA 1988,137 (Holzer)

14 Ob 143/86OGH30.09.1986

Auch; nur T1

8 ObS 3/98vOGH18.05.1998

nur T1; Beisatz: Im Zusammenhalt mit § 47 Abs 2 KO kann diese Rechtsprechung nur so verstanden werden, dass auch bei bescheidmäßiger Zuerkennung des Vorschusses durch die Beklagte zumindest solange kein Austrittsrecht bestehen kann, als eine zumutbare Zahlungsfrist nicht überschritten wird. (T2)

8 ObA 215/01bOGH28.09.2001

Auch; Beisatz: Hier: Konkursverfahren. (T3)

8 ObA 198/01bOGH21.02.2002

Auch; nur T1; Beis wie T3

9 ObA 87/08xOGH26.08.2009

Vgl; Beisatz: War aber im Zeitpunkt des Austritts weder der Konkurs noch der Ausgleich eröffnet, dann können die für den Konkurs oder Ausgleich geltenden gesetzlichen Regeln und die darauf aufbauende Rechtsprechung, dass nach der Eröffnung des Konkurses oder Ausgleichs der vorzeitige Austritt wegen rückständiger Entgelte aus der Zeit vor der Konkurs- oder Ausgleichseröffnung nicht zulässig sei, nicht ohne Weiteres auf die Situation vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorverlegt werden. Die Arbeitnehmer hatten beim Austritt keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfall-Entgelt, der den Verzug mit dem Entgelt gemildert hätte. Überlegungen zu einem Ausgleich der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch das Insolvenz-Ausfall-Entgelt, greifen hier daher nicht. (T4); Beisatz: Für die Beurteilung, ob das Vorenthalten des Entgelts ungebührlich im Sinn des § 82a lit d GewO 1859, § 26 Z 2 AngG ist, ist allein auf den Zeitpunkt der Austrittserklärung und nicht auf spätere Entwicklungen abzustellen. Gibt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Einstellung seiner Zahlungen bekannt, hängt es von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, ob einem Arbeitnehmer in dieser Situation ein weiterer Verbleib im Arbeitsverhältnis zumutbar ist. Die Bekanntgabe der Zahlungsunfähigkeit allein genügt jedenfalls nicht, um einen Austrittsstopp auszulösen. (T5); Veröff: SZ 2009/108

Dokumentnummer

JJR_19810317_OGH0002_0040OB00139_8000000_001

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