OGH 6Ob532/81 (RS0020436)

OGH6Ob532/8125.2.1981

Rechtssatz

Kollektiv vertretungsbefugten Geschäftsführern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung fehlt vor allem die Macht, durch ihr eigenes Verhalten die fehlende Mitwirkung anderer Mitglieder des Kollektivvorganges zu ersetzen. Soweit es um die erforderliche Ergänzung des organschaftlichen Handelns durch eine weitere Person geht, kann das Verhalten des Handelnden allein der Gesellschaft in keiner Weise zugerechnet werden, weil der allgemein erkennbare Zweck einer Kollektivvertretung darin besteht, das alleinige Handeln eines Mitgliedes des Vertretungsorganes der Gesellschaft nicht zuzurechnen und der solcherart Beschränkte seine eigene, zum Schutz der Gesellschaft wirksam normierte Beschränkung nicht zu Lasten der Gesellschaft aufzuheben vermag (hier: Fälschung der Unterschrift des einen Geschäftsführers durch den anderen).

SW: GmbH GesmbH

 

Normen

ABGB §1029 B3
GmbHG §18
GmbHG §19

6 Ob 532/81OGH25.02.1981

Veröff: GesRZ 1981,113

3 Ob 207/88OGH28.06.1989

nur: Kollektiv vertretungsbefugten Geschäftsführern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung fehlt vor allem die Macht, durch ihr eigenes Verhalten die fehlende Mitwirkung anderer Mitglieder des Kollektivvorganges zu ersetzen. Soweit es um die erforderliche Ergänzung des organschaftlichen Handelns durch eine weitere Person geht, kann das Verhalten des Handelnden allein der Gesellschaft in keiner Weise zugerechnet werden, weil der allgemein erkennbare Zweck einer Kollektivvertretung darin besteht, das alleinige Handeln eines Mitgliedes des Vertretungsorganes der Gesellschaft nicht zuzurechnen und der solcherart Beschränkte seine eigene, zum Schutz der Gesellschaft wirksam normierte Beschränkung nicht zu Lasten der Gesellschaft aufzuheben vermag. (T1) Veröff: SZ 62/121

9 ObA 145/91OGH28.08.1991

nur: Soweit es um die erforderliche Ergänzung des organschaftlichen Handelns durch eine weitere Person geht, kann das Verhalten des Handelnden allein der Gesellschaft in keiner Weise zugerechnet werden, weil der allgemein erkennbare Zweck einer Kollektivvertretung darin besteht, das alleinige Handeln eines Mitgliedes des Vertretungsorganes der Gesellschaft nicht zuzurechnen und der solcherart Beschränkte seine eigene, zum Schutz der Gesellschaft wirksam normierte Beschränkung nicht zu Lasten der Gesellschaft aufzuheben vermag. (T2)

1 Ob 538/95OGH25.04.1995

nur T1

8 ObA 209/02xOGH07.11.2002

nur: Kollektiv vertretungsbefugten Geschäftsführern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung fehlt die Macht, durch ihr eigenes Verhalten die fehlende Mitwirkung anderer Mitglieder des Kollektivvorganges zu ersetzen. (T3); Beisatz: Hier: Der Ausspruch der Kündigung nur durch einen gesamtvertretungsbefugten Geschäftsführer ist unwirksam. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19810225_OGH0002_0060OB00532_8100000_001

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