OGH 3Ob207/88

OGH3Ob207/8828.6.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. mj. Edith B***, geboren am 17. April 1971, 2. mj. Sabine B***, geboren am 30. August 1973, und 3. mj. Angelika B***, geboren am 16. Jänner 1984, alle 5412 Puch bei Hallein 221, und vertreten durch den Vater Gerhard B***, Angestellter, 5412 Puch bei Hallein 221, dieser vertreten durch Dr. Paul Lechenauer und Dr. Peter Lechenauer, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei R*** O*** - P*** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, 5411 Oberalm 600, vertreten durch Dr. Wolfgang Hochsteger, Rechtsanwalt in Hallein, wegen Einwilligung in die Löschung von Pfandrechten (Streitwert S 100.000,--) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 27. September 1988, GZ 3 R 136/88-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 10. März 1988, GZ 4 Cg 403/87-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung lautet:

Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, in die Einverleibung der Löschung ihrer Pfandrechte auf der Liegenschaft EZ 373 Grundbuch 56225 Thurnberg und zwar des in CLNR 5 a auf Grund der Pfandbestellungsurkunde vom 18. Dezember 1981 einverleibten Pfandrechts für die Kreditforderung bis zum Höchstbetrag von S 650.000,-- und des in CLNR 6 a auf Grund der Pfandbestellungsurkunde vom 28. Juni 1982 einverleibten Pfandrechtes für die Kreditforderung bis zum Höchstbetrag von S 520.000,-- einzuwilligen, wird abgewiesen.

Die klagenden Parteien sind zu je einem Drittel schuldig, der beklagten Partei die mit S 43.079,98 (darin S 3.081,25 Umsatzsteuer und S 9.186,20 Barauslagen) bestimmten Kosten dieses Rechtsstreits binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die drei minderjährigen Klägerinnen sind zu je 1/3 Miteigentümer der Liegenschaft EZ 373 KG Thurnberg, die sie durch Kauf von ihren Eltern Gerhard und Maria Christine B***, die je zu einem Viertel Anteilseigentümer waren, und ihrer väterlichen Großmutter Therese B***, die Eigentümerin der zweiten Hälfte war, im August 1986 erworben haben. Die Einverleibung des Eigentumsrechtes wurde vom Bezirksgericht Hallein am 26.Jänner 1987 im Rang der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung vom 20.Feber 1986 bewilligt.

Auf der Liegenschaft ist in CLNR 5 a das Pfandrecht bis zum Höchstbetrag von S 650.000,-- und in CLNR 6 a das Pfandrecht bis zum Höchstbetrag von S 520.000,-- für Kreditforderungen der beklagten Kreditunternehmung einverleibt.

Mit ihrer am 11.September 1987 überreichten Klage verlangen die Klägerinnen von der beklagten Partei die Einwilligung in die Einverleibung der Löschung dieser Pfandrechte. Wegen ihr im Range vorgehender Belastungen der Liegenschaft habe die beklagte Partei bei einer Verwertung nicht mit einer Zuweisung rechnen können. Sie habe daher zugesagt, daß sie mit der Löschung der Pfandrechte einverstanden sei. Diese Zusage habe der Direktor der beklagten Partei Kajetan M*** auch gegenüber dem Rechtsvertreter der Klägerinnen, der mit der Abwicklung des Liegenschaftsverkaufes an die Klägerinnen unter Inanspruchnahme eines im ersten Rang sicherzustellenden Bauspardarlehens befaßt war, ausdrücklich bestätigt. Die beklagte Partei habe auch die Einstellung des anhängigen Verfahrens zur Zwangsversteigerung dieser Liegenschaft beantragt, sich später aber nach dem Ausscheiden ihres Direktors, der die Zusage gab, geweigert, eine Löschungsquittung zu unterfertigen.

Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Sie habe nur ihr Einverständnis zur Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens erklärt, nicht aber zugesagt, ihre Pfandrechte aufzugeben. Der ehemalige Geschäftsstellenleiter Kajetan M*** habe solche Erklärungen wegen der Kollektivvertretung der beklagten Kreditgenossenschaft nicht wirksam abgeben können und bestenfalls eine Verwendungszusage gegeben.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte im wesentlichen fest:

Die Eltern der Klägerinnen ware zu je einem Viertel Eigentümer der dann ins Eigentum der Kinder übergegangenen Liegenschaft EZ 373 KG Thurnberg und je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 206 KG Magdalensberg in Kärnten, auf der zugunsten der beklagten Partei im Range COZ 1 und COZ 3 vor einem Pfandrecht für eine vollstreckbare Forderung der V*** S*** von S 341.427,-- sA Simultanpfandrechte einverleibt waren. Die je Viertelanteile der Eltern der Klägerinnen an der EZ 373 KG Thurnberg waren mit dem Pfandrecht für die Forderung der V*** S*** registrierte Genossenschaft mbH bis zum Höchstbetrag von S 130.000,-- (CLNR 1) und dem Pfandrecht für die Forderung der S***

LANDES-H*** bis zum Höchstbetrag von S 280.000,-- (CLNR 2) belastet. Auf der ganzen Liegenschaft waren Pfandrechte für die Forderung der V*** S*** registrierte Genossenschaft mbH bis zum Höchstbetrag von S 650.000,-- (CLNR 3) und bis zum Höchstbetrag von S 520.000,-- (CLNR 4) und auf den je Viertelanteilen der Eltern der Klägerinnen Simultanpfandrechte (Haupteinlage EZ 206 KG Magdalensberg) für die Forderungen der beklagten Partei bis zum Höchstbetrag von S 650.000,-- (CLNR 5) und bis zum Höchstbetrag von S 520.000,-- (CLNR 6) einverleibt. Die Eltern der Klägerinnen verzögerten die von der V*** S*** registrierte

Genossenschaft mbH seit dem Jahr 1983 angestrebte Zwangsversteigerung durch Rechtsmittel, weil sie einen Verkauf ermöglichen wollten. Ihre Bemühungen scheiterten 1985. Um den Jahreswechsel 1985/86 wurde der Verkauf der Liegenschaft an die Klägerinnen zur Abwendung der Zwangsversteigerung angestrebt. Der Kaufpreis sollte durch einen Bausparkredit von S 1,070.000,-- aufgebracht werden. Die Eigenmittel von S 600.000,-- stellte der väterliche Großvater der Klägerinnen Matthias K***, der Vorstandsmitglied der beklagten Kreditgenossenschaft ist, bereit. Da die Bausparkasse auf der Pfandrechtseinverleibung im ersten Rang bestand, mußten mit den Hypothekargläubigern Gespräche über die Pfandfreistellung geführt werden. Die V*** S***

registrierte Genossenschaft mbH erklärte sich bereit, ihr Pfandrecht aufzugeben, wenn ihr aus dem Kaufpreis S 1,300.000,-- (Summe ihrer Höchstbetragspfandrechte S 1,450.000,--) zukommen. Die S*** LANDES-H*** verlangte Zahlung von S 300.000,-- für die Einwilligung in die Löschung ihres Höchstbetragspfandrechtes. Die beklagte Partei war zur Hereinbringung vollstreckbarer Forderungen im Jänner 1986 dem von der V*** S*** registrierte Genossenschaft mbH betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren beigetreten. Die Versteigerung war für den 19.Feber 1986 anberaumt. Die Verpflichtete Christine B*** und ihr Schwiegervater Matthias K*** sprachen bei Kajetan M*** vor, um die Versteigerung abzuwenden und den beabsichtigten Verkauf der Liegenschaft an die Kinder zu ermöglichen.

Kajetan M*** war 24 Jahre bei der beklagten Kreditgenossenschaft tätig und seit 18 Jahren Geschäftsführer. Seit dem Inkrafttreten des KWG war er einer der beiden Geschäftsleiter mit kollektiver Vertretungsbefugnis. Christine B*** und Matthias K*** (Vorstandsmitglied der beklagten Partei) erklärten dem Geschäftsleiter Kajetan M***, es sei beabsichtigt, die in Exekution gezogene Liegenschaft an die minderjährigen Kinder zu verkaufen. Dazu werde von der beklagten Partei die Ermächtigung zur Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens und die Pfandfreistellung benötigt. Kajetan M*** sagte nicht nur die Einstellungsermächtigung zu, sondern auch die Pfandfreistellung, wenn die V*** S*** registrierte Genossenschaft mbH auf ihr (im Rang der beklagten Partei nachstehendes) Pfandrecht an der Haupteinlage EZ 206 KG Magdalensberg verzichte, weil die beklagte Partei daran interessiert war, diese Pfandliegenschaft durch Verkauf zu verwerten. Kajetan M*** gab im Gespräch zu, die beklagte Partei wisse, daß sie bei einer Versteigerung der Liegenschaft EZ 373 KG Thurnberg bei ihrem Rang leer ausgehen werde. Es wurde vereinbart, daß die Schuldnerin Christine B*** monatlich S 500,-- an die beklagte Partei leistet. Der mit der Abwicklung betraute Klagevertreter rief nach Unterrichtung über das Ergebnis der Besprechung den Geschäftsleiter Kajetan M*** am 11.Feber 1986 an, um sich zu vergewissern, daß die beklagte Partei das Grundbuch freigebe. Kajetan M*** erklärte ihm, die beklagte Partei stimme der Löschung des Pfandrechtes unter der Bedingung zu, daß auch die ihr vorgehenden Hypothekargläubiger gegen Zahlung von S 1,300.000,-- und S 300.000,-- in die Löschung ihrer Pfandrechte einwilligen und die V*** S*** registrierte Genossenschaft mbH die Liegenschaft in Kärnten freigebe. Er sagte, die beklagte Partei habe aus dem Versteigerungserlös ohnedies nichts zu erwarten gehabt, und er freue sich, wenn die Liegenschaft für die Kinder erhalten bleibe. Kajetan M*** vergewisserte sich durch Rückfrage beim Rechtsvertreter der beklagten Partei, daß im Falle der Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens die Pfandrechte aufrecht bleiben. Er holte die Zustimmung des zweiten Geschäftsleiters zur Abstandnahme von der Zwangsversteigerung ein. Die beklagte Partei beantragte auch schriftlich, von beiden Geschäftsleitern unterfertigt, die Einstellung. Für die zugesagte Löschung der Pfandrechte liegt kein Vorstandsbeschluß der beklagten Kreditgenossenschaft vor.

Die beiden anderen Banken willigten in die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens und in die Löschung ihrer Pfandrechte ein, die V*** S*** registrierte Genossenschaft mbH auch in die Löschung ihres Pfandrechtes auf der Liegenschaft in Kärnten. Der Klagevertreter hat die Treuhandhaftung für die Löschung aller der Bausparkasse - deren Pfandrecht auf Grund der Schuld- und Pfandurkunde vom 26.März 1986 für die Forderung von S 1,070.000,-- sA in CLNR 12 a auf der Liegenschaft einverleibt wurde - vorgehenden Pfandrechte übernommen. Nach Erteilung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung des Kaufvertrages sorgte er für die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Klägerinnen, veranlaßte die Einverleibung der Löschung der Pfandrechte der V*** S*** registrierte Genossenschaft mbH und forderte die beklagte Partei am 7.Mai 1987 zur Ausstellung der Löschungsquittung auf. Die beklagte Partei lehnte dies jedoch ab. Die Liegenschaft EZ 206 KG Magdalensberg war am 21.April 1986 zu E 8054/85 des Bezirksgerichtes Wolfsberg um S 520.000,-- versteigert worden. Das Meistbot wurde am 13.August 1986 der beklagten Pfandgläubigerin zugewiesen, wonach ihre vollstreckbare Forderung noch mit S 784.511,68 unberichtigt blieb. Der Rechtsanwalt der Klägerinnen hatte die Vertretungsbefugnis des einen Geschäftsleiters der beklagten Partei nicht geprüft, sondern sich auf dessen Zusage verlassen. Im Vertrauen darauf, daß die beklagte Kreditgenossenschaft in die Löschung ihrer Höchstbetragspfandrechte einwilligen werde, hatte er das Treuhandgeld an die beiden anderen Banken ausbezahlt, ohne eine Löschungsquittung der beklagten Partei zu besitzen. In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zu dem Ergebnis, der "damalige" Geschäftsleiter Kajetan M*** habe namens der beklagten Partei die Pfandfreistellung unter später erfüllten Bedingungen zugesagt. Die beklagte Partei müsse diese Zusage gegen sich gelten lassen, auch wenn der Geschäftsleiter seine Befugnisse überschritten habe. Daß bei Kreditgenossenschaften eine Einzelvertretung ausgeschlossen sei, dürfe den Klägerinnen nicht nachteilig sein, weil ihnen die Beschränkung der Vertretungsmacht des Geschäftsleiters ebenso nicht bekannt sein mußte, wie daß "bankintern keine ordnungsgemäße Willensbildung erfolgt war". Die gemeinsame Vertretung durch zwei Geschäftsleiter bedeute nicht, daß bei Willenserklärungen für die Kreditgenossenschaft beide Geschäftsleiter zugleich anwesend sein und sich gemeinsam erklären müßten. Der Rechtsanwalt der Klägerinnen habe bei seinem Telefonat davon ausgehen können, daß sein Gesprächspartner Kajetan M*** die Zustimmung des zweiten Geschäftsleiters und nötigenfalls des Vorstandes eingeholt hatte. Es sei nicht üblich, sich die Zusage eines Geschäftsleiters durch den zweiten bestätigen zu lassen. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes bei jeder der Klägerinnen S 300.000,-- übersteigt. Es übernahm die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis unbedenklich befundener Beweiswürdigung und legte sie seiner Entscheidung zugrunde. Nach § 4 Abs 3 KWG seien bei Kreditgenossenschaften nur die Geschäftsleiter, die vom Vorstand oder der Generalversammlung mit der Führung der Geschäfte betraut und als Geschäftsleiter namhaft gemacht wurden, zur Vertretung der Kreditgenossenschaft befugt. Die Zusage des einen Geschäftsleiters Kajetan M*** sei eine für die beklagte Partei verbindliche Willenserklärung. Diese liege zwar nur dann vor, wenn sie auch namens des zweiten kollektiv-vertretungsbefugten Geschäftsleiters erfolgte, weil § 5 Abs 1 Z 4 KWG als Voraussetzung der Erteilung der Konzession für das Bankgewerbe fordere, daß in der Satzung die Einzelvertretungsmacht für Geschäftsleiter oder eine Einzelprokura oder eine Handlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen und bei Kreditgenossenschaften die Führung der Geschäfte auf die Geschäftsleiter eingeschränkt sei. Diese Gesamtvertretung diene dem Zweck, durch Kumulierung der Sorgfalt und Sachkunde der Gesamtvertreter und ihre wechselseitige Kontrolle die Interessen der vertretenen Kreditgenossenschaft bestmöglich zu wahren. Ihr Vertragspartner handle auf eigene Gefahr, wenn er sich mit einem angeblichen Vertreter allein ohne Prüfung von Bestand und Umfang einer Vollmacht im Vertrauen auf eine vorhandene Bevollmächtigung einlasse. Nach der Lehre von der Anscheinsvollmacht und Duldungsvollmacht sei aber der Vertretene an das Geschäft gebunden, wenn der Dritte wegen eines entsprechenden äußeren Anscheins auf die Vollmacht des Handelnden vertraute und vertrauen durfte und wenn der äußere Anschein mit Zutun des Vertretenen entstanden sei. Bei der Kollektivvertretung sei die Gefahr der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit verschärft; der jeweils Handelnde sei wenn auch nur Kollektivvertreter, so doch Bevollmächtigter des Vertretenen. Ein allein handelnder Gesamtvertreter gelte als von den übrigen bevollmächtigt, sein Handeln könne vom anderen Kollektivvertreter nachträglich genehmigt werden. Dafür genüge schlüssiges Verhalten. Es werde das Vorhandensein eines Sachverhalts gefordert, aus dem auf das Vorliegen der Rechtsmacht des "Vertreters" geschlossen werden könne. Dieser "äußere Tatbestand" müsse vom Geschäftsherrn geschaffen sein. Bei juristischen Personen müsse er auf dem Verhalten ihrer Organe und bei Gesamtvertretung auf dem Verhalten aller Kollektivvertreter beruhen. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Regeln sei hier gegeben, weil der äußere Tatbestand einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht darin zu erblicken sei, daß der eine Geschäftsleiter die Einwilligung in die Pfandrechtslöschung zunächst der Mutter und dem Großvater der Klägerinnen gegenüber erklärte und nach einem für eine Rücksprache mit dem zweiten Geschäftsleiter ausreichenden Zeitraum die erteilte Zustimmung gegenüber dem Rechtsanwalt der Klägerinnen wiederholte. Dieser sei damals schon mit der Umschuldung und dem Verkauf an die Klägerinnen beauftragt und daher zu ihrer Vertretung berechtigt gewesen. Er habe die Erklärung des Geschäftsführers entgegennehmen und damit für die Klägerinnen deren Anspruch auf Pfandrechtslöschung erwerben können.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der beklagten Partei ist berechtigt.

Das Berufungsgericht hat die in der Lehre entwickelten und in der Rechtsprechung gefestigten Grundsätze, unter denen ein nicht durch Vollmacht gedecktes Handeln des Vertreters doch den Vertretenen bindet, weil er durch sein Verhalten einen Sachverhalt veranlaßt hat, aus dem auf den Willen zur Vollmachtserteilung oder wenigstens deren Kundgabe geschlossen werden kann (vgl Stanzl in Klang2 IV/1, 778 ff; Welser, Vertretung ohne Vollmacht, 105; Franz Bydlinski, Gesamtvertretung und Verkehrsschutz, JBl 1983, 627 ff; Strasser in Rummel, ABGB, Rz 44 ff zu § 1002; SZ 44/5; EvBl 1980/168 uva), zutreffend dargestellt, sie aber auf den festgestellten Sachverhalt unrichtig umgelegt. Der das Vertrauen auf die Vertretungsmacht rechtfertigende äußere Tatbestand muß immer von dem gesetzt worden sein, gegen den er sich auswirkt; im Falle der Kollektivvertretung muß dieser Tatbestand daher mit Zutun beider (oder aller) kollektiv Vertretungsbefugten zustande gekommen sein (HS 4048/50 ua). Der allgemein erkennbare Zweck einer Kollektivvertretung besteht darin, das alleinige Handeln eines der Gesamtvertretungsorgane der vertretenen juristischen Person nicht zuzurechnen, weil es der Ergänzung durch das Handeln einer (oder mehrerer) weiterer kollektiv Vertretungsbefugten bedarf (GesRZ 1981, 113). Stammt eine Erklärung nur von einem Vertretungsbefugten, genügt es allerdings, daß zugleich vom weiteren Vertretungsbefugten ein äußerer Tatbestand geschaffen wird, der die Annahme der Einzelvertretungsmacht rechtfertigt (RdW 1988, 287 = BankArch 1988, 839 mit Anm von Koziol).

Die Vorinstanzen haben die nur von einem der beiden nicht einzelvertretungsbefugten Geschäftsleiter erklärte Zusage, die beklagte Kreditgenossenschaft entlasse die Liegenschaft aus der Haftung, um die Eigentumsübertragung an die Klägerinnen zu ermöglichen, der beklagten Partei deshalb zugerechnet, weil ihr der Schutz der auf den äußeren Tatbestand Vertrauenden zum Nachteil gereiche; die Zeitspanne zwischen der ersten mündlichen Zusage an die Mutter der Klägerinnen und der telefonischen Bestätigung der Zusage an den Rechtsanwalt sei ausreichend gewesen, die Zustimmung des zweiten Geschäftsleiters einzuholen. Tatsächlich wurde dieser zwar mit dem Verzicht auf die Fortsetzung der unmittelbar bevorstehenden Zwangsversteigerung befaßt und er hat auch den Antrag auf Einstellung dieser Exekution mitgefertigt; er hat aber der Freigabe der Liegenschaft nicht zugestimmt und selbst kein Verhalten gesetzt, das nach außen als Genehmigung des Handelns des anderen, allein zur Vertretung der beklagten Kreditgenossenschaft nicht befugten Geschäftsleiters in Erscheinung treten konnte. Daß Kreditgenossenschaften wirksam nur durch Handeln beider Geschäftsleiter verpflichtet werden, mußte vor allem dem von den Verkäufern und den Klägerinnen mit der Abwicklung des zur Verhinderung der Versteigerung geplanten Geschäftes betrauten Rechtsanwalt bekannt sein. Ein Vertrauen auf die Einzelvertretungsbefugnis des einen Geschäftsleiters ist daher auch nicht schutzwürdig. Der Auflassung der Sicherheit durch Einwilligung in die Pfandrechtslöschung auf der einen Liegenschaft kam für die zur sorgfältigen Geschäftsführung verpflichtete beklagte Kreditgenossenschaft auch unabhängig davon, ob realistisch aus dem Versteigerungserlös eine Zuweisung zu erwarten war, Bedeutung zu, bot doch die simultan belastete Liegenschaft in Kärnten, wie die Meistbotsverteilung zeigte, keine hinreichende Deckung der vollstreckbaren Forderungen gegen die Eltern der Klägerinnen. Bei dieser Sachlage wäre es für den Rechtsvertreter der Klägerinnen geboten gewesen, sich um eine schriftliche, von den organschaftlich zur Gesamtvertretung berufenen Geschäftsleitern gefertigte Zusage zur Pfandrechtslöschung zu bemühen, wie dies in den Fällen der vorrangig besicherten beiden Banken geschehen ist.

Die festgestellte Zusage des einen Geschäftsleiters ist mangels Genehmigung durch den anderen Geschäftsleiter nicht als Verpflichtung der beklagten Kreditgenossenschaft wirksam geworden, so daß dem gegen sie gerichteten Begehren auf Einwilligung in die Einverleibung der Löschung der Vertragshöchstbetragspfandrechte die Berechtigung auch unter dem Gesichtspunkt einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht die Berechtigung fehlt; der zweite Geschäftsleiter hat eben nichts dazu beigetragen, daß die Klägerinnen - oder ihre Eltern - ohne Vorwurf der Fahrlässigkeit darauf vertrauen durften, daß die Kreditgenossenschaft ungeachtet ihrer Kollektivvertretung nur durch einen der beiden Geschäftsleiter eine Sicherheit auflasse.

Aus § 10 Abs 1 KSchG läßt sich für den Standpunkt der Klägerinnen nichts gewinnen. Diese Vorschrift ist auf das Handeln von Organen der juristischen Person unanwendbar. Selbst wenn aber nicht von der Organbestellung der Geschäftsleiter ausgegangen würde, so ist jedenfalls deren zwingende Kollektivvertretung schon gesetzlich umschrieben und es liegt eine durch § 10 Abs 1 KSchG unberührt gebliebene gesetzliche Regel über die Vollmacht an die Geschäftsleiter vor. Tatsächlich handelt es sich hier allerdings gar nicht um eine durch Vollmacht eingeräumte Vertretungsmacht der Kreditgenossenschaft, sondern um deren gesetzliche Vertretung, die durch § 4 Abs 3 KWG bestimmt wird (Fremuth-Laurer-Pötzelberger, KWG, Rz 13 zu § 4 und Rz 11 zu § 5).

Die Urteile der Vorinstanzen sind daher abzuändern, das Klagebegehren ist abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die Bemessungsgrundlage im Revisionsverfahren wird durch den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes nicht berührt.

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