OGH 8Ob548/80 (RS0009466)

OGH8Ob548/8029.1.1981

Rechtssatz

Die im § 90 ABGB normierte Pflicht zur umfassenden ehelichen Lebengemeinschaft, zur anständigen Begegnung und zum Beistand ist eine gegenseitige; ihre Erfüllung setzt voraus, daß beide Ehegatten im Rahmen des Zumutbaren auf die Eigenheiten ihres Partners eingehen und son nach Kräften zur Verwirklichung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft beitragen (hier: Abweisung von wiederholten Versöhnungsversuchen).

Normen

ABGB §90
EheG §49 A1a

8 Ob 548/80OGH29.01.1981
3 Ob 524/89OGH12.04.1989

nur: Die im § 90 ABGB normierte Pflicht zur umfassenden ehelichen<br/>Lebengemeinschaft, zur anständigen Begegnung und zum Beistand ist<br/>eine gegenseitige; ihre Erfüllung setzt voraus, daß beide Ehegatten<br/>im Rahmen des Zumutbaren auf die Eigenheiten ihres Partners eingehen<br/>und son nach Kräften zur Verwirklichung einer dem Wesen der Ehe<br/>entsprechenden Lebensgemeinschaft beitragen. (T1)

8 Ob 111/18hOGH24.09.2018

Dokumentnummer

JJR_19810129_OGH0002_0080OB00548_8000000_001

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