OGH 1Ob718/80 (RS0018690)

OGH1Ob718/8014.1.1981

Rechtssatz

Das Recht, Gewährleistung zu fordern, steht grundsätzlich nur dem Erwerber gegen den Veräußerer zu, der ihm die Sache entgeltlich überlassen hat. Im Falle mehrfacher Veräußerung kann also ein Nachmann immer nur gegen seinen unmittelbaren Vormann Ansprüche geltend machen. Da beim Leasingvertrag das Eigentum der Sache beim Leasinggeber bleibt, erwirbt der Leasingnehmer ohne besondere Vereinbarung keine unmittelbaren eigenen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten.

Normen

ABGB §880a A
ABGB §932 I
ABGB §933 I
ABGB §1090 IIf

1 Ob 718/80OGH14.01.1981

Veröff: JBl 1982,38 (kritisch Wilhelm) = MietSlg 33149

7 Ob 642/85OGH12.12.1985

nur: Das Recht, Gewährleistung zu fordern, steht grundsätzlich nur dem Erwerber gegen den Veräußerer zu, der ihm die Sache entgeltlich überlassen hat. Im Falle mehrfacher Veräußerung kann also ein Nachmann immer nur gegen seinen unmittelbaren Vormann Ansprüche geltend machen. (T1); Beisatz: Soferne sich nicht aus einer vertraglichen Vereinbarung etwas anderes ergibt, etwa wenn der Zweitkäufer (Händler) den Erstverkäufer (Importeur oder Hersteller) zur Entgegennahme und Behandlung der Mängelrüge bevollmächtigt. Die Beweislast hiefür trifft den Gewährleistungsberechtigten. (T2) Veröff: SZ 58/208 = RdW 1986,106

6 Ob 217/09vOGH12.11.2009

Vgl; Beisatz: Der Leasingnehmer hat ohne besondere Vereinbarung keine unmittelbaren eigenen Gewährleistungsansprüche. (T3); Beisatz: Daraus ergibt sich aber, dass dem Leasingnehmer auch bei einem Garantievertrag ohne Abtretung der daraus erfließenden Ansprüche durch die Leasinggeberin keine aktive Klagslegitimation zur Geltendmachung von Garantieansprüchen zukommt. (T4)

2 Ob 1/09zOGH22.04.2010

Auch; nur: Das Recht, Gewährleistung zu fordern, steht grundsätzlich nur dem Erwerber gegen den Veräußerer zu, der ihm die Sache entgeltlich überlassen hat. (T5); nur: Da beim Leasingvertrag das Eigentum der Sache beim Leasinggeber bleibt, erwirbt der Leasingnehmer ohne besondere Vereinbarung keine unmittelbaren eigenen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten. (T6); Beisatz: Der Leasingnehmer schließt keinen Kaufvertrag mit dem Lieferanten ab. Ihm stehen daher gegenüber dem Lieferanten weder Eigentumsverschaffungsansprüche, noch eigene vertragliche Gewährleistungsansprüche noch ein Anspruch auf Gebrauchsüberlassung zu. Aber auch eine Kredit- oder Darlehensgewährung durch den Leasinggeber erfolgt nicht. (T7); Veröff: SZ 2010/41

Dokumentnummer

JJR_19810114_OGH0002_0010OB00718_8000000_001

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