OGH 1Ob755/80 (RS0019017)

OGH1Ob755/8017.12.1980

Rechtssatz

Da auch eine fremde, nicht dem Hinterleger gehörende Sache Gegenstand eines Verwahrungsvertrages sein kann, sieht sich der Verwahrer unter Umständen dem konkurrierenden Ausfolgungsanspruch des Hinterlegers und des Eigentümers gegenüber, dessen dingliches, gegen jeden Dritten durchsetzbares Recht durch das persönliche Rechtsverhältnis zwischen Hinterleger und Verwahrer nicht berührt wird, so dass er sein Recht auch gegen den Verwahrer durchsetzen kann. Dieser kann nur die Sachen gerichtlich hinterlegen. Dem allein fordernden Hinterleger kann er nicht einwenden, dass ein Dritter der Eigentümer sei.

Normen

ABGB §961
ABGB §1425 I

1 Ob 755/80OGH17.12.1980
9 Ob 96/01kOGH27.06.2001

Auch

5 Ob 245/11gOGH20.03.2012

Auch

6 Ob 155/14hOGH09.10.2014

Auch

7 Ob 101/16bOGH28.09.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19801217_OGH0002_0010OB00755_8000000_001

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