OGH 5Ob649/80 (RS0010086)

OGH5Ob649/8016.12.1980

Rechtssatz

In der Betriebswirtschaftslehre besteht heute Einigkeit darüber, dass der Ertragswert bei der Bewertung lebender Unternehmen eine mehr oder weniger wichtige, wenn nicht überhaupt die entscheidende Rolle spielt, weil sich Käufer und Verkäufer mit ihren Preisvorstellungen wesentlich an dem zu erwartenden Nutzen zu orientieren pflegen. Gedankliche Basis ist heute der Zahlungstrom, den der Unternehmens- oder Anteilseigner aufgrund seines Engagements zu erwarten hat. Allgemeine Grundlage der Unternehmensbewertung ist demnach der Ertragswert und nicht der Substanzwert. Die Aufgabenadäquanz der vom Sachverständigen gewählten Bewertungsmethode und das Bewertungsergebnis sind jedenfalls vom Gericht frei zu würdigen; dabei wird das Gewicht der angeführten Gründe maßgebliche Bedeutung haben.

Normen

ABGB §305
GmbHG §23
GmbHG §76

5 Ob 649/80OGH16.12.1980

GesRZ 1981,44 = JBl 1981,545 = SZ 53/172

5 Ob 577/81OGH27.04.1982

nur: Die Aufgabenadäquanz der vom Sachverständigen gewählten Bewertungsmethode und das Bewertungsergebnis sind jedenfalls vom Gericht frei zu würdigen; dabei wird das Gewicht der angeführten Gründe maßgebliche Bedeutung haben. (T1) = JBl 1983,46 = SZ 55/56 = MietSlg 34204 (14)

5 Ob 512/83OGH08.03.1983

nur T1; Beisatz: Enteignungsentschädigung. (T2)

1 Ob 722/85OGH15.01.1986

nur T1

6 Ob 2/86OGH20.02.1986

Auch

1 Ob 690/88OGH30.11.1988

Auch; nur: In der Betriebswirtschaftslehre besteht heute Einigkeit darüber, dass der Ertragswert bei der Bewertung lebender Unternehmen eine mehr oder weniger wichtige, wenn nicht überhaupt die entscheidende Rolle spielt, weil sich Käufer und Verkäufer mit ihren Preisvorstellungen wesentlich an dem zu erwartenden Nutzen zu orientieren pflegen. Gedankliche Basis ist heute der Zahlungstrom, den der Unternehmens- oder Anteilseigner aufgrund seines Engagements zu erwarten hat. Allgemeine Grundlage der Unternehmensbewertung ist demnach der Ertragswert und nicht der Substanzwert. (T3)

9 Ob 32/10mOGH21.01.2011

Vgl auch; nur T3

Dokumentnummer

JJR_19801216_OGH0002_0050OB00649_8000000_001

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