Rechtssatz
Der Beweis der fehlenden Kausalität zwischen dem nicht oder falsch angezeigten erheblichen Gefahrenumstand und dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem Umfang der Leistungspflicht des Versicherers obliegt als Ausnahme von der normalen Rücktrittswirkung des § 21 VersVG dem Versicherungsnehmer. Um diesen Beweis zu erbringen, muss der Versicherungsnehmer dartun, dass der Unfall auf jeden Fall aus einem anderen als dem falsch angezeigten oder dem verschwiegenen Umstand eingetreten ist.
7 Ob 39/82 | OGH | 21.10.1982 |
nur: Der Beweis der fehlenden Kausalität zwischen dem nicht oder falsch angezeigten erheblichen Gefahrenumstand und dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem Umfang der Leistungspflicht des Versicherers obliegt als Ausnahme von der normalen Rücktrittswirkung des § 21 VersVG dem Versicherungsnehmer. (T1)<br/>Veröff: RZ 1984/19 S 47 = VersR 1984,900 |
7 Ob 8/86 | OGH | 13.03.1986 |
Auch; Veröff: RdW 1986,271 |
7 Ob 46/12h | OGH | 30.05.2012 |
Beisatz: Hier: Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts hingegen, die Beklagte sei leistungsfrei, weil der Kläger nicht habe beweisen können, dass seine Verletzung nicht im Zusammenhang mit dem verschwiegenen Motorsport gestanden ist, hielt sich im Rahmen der Judikatur. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19801009_OGH0002_0070OB00044_8000000_002
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