Rechtssatz
Die "vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses" ist in § 15 BAG keineswegs so "abschließend" geregelt, daß eine - zumindest analoge - Heranziehung anderer Bestimmungen ausgeschlossen wäre; er sagt nämlich nichts darüber, welche Rechtsfolgen eine solche (gerechtfertigte) Auflösungserklärung nach sich ziehen soll. Da nicht angenommen werden kann, daß der Gesetzgeber gerade bei der vorzeitigen Auflösung eines Lehrverhältnisses alle jene (Schadenersatzansprüche) Ansprüche hätte ausschließen wollen, die dem Vertragsteil, der das Arbeitsverhältnis mit Grund vorzeitig auflöst, überall sonst in durchwegs vergleichbarer Ausgestaltung zuerkannt werden (so insbesondere zugunsten des Arbeitsgebers: § 1162 a ABGB, § 28 AngG, § 28 AngG, § 86 GewO 1859; zugunsten des Arbeitnehmers: § 1162 b ABGB, § 29 AngG, § 29 GAngG, § 84 GewO 1859 ua), sind die einschlägigen Bestimmungen der GewO ( - § GewO 1859 ist durch § 376 Z 47 GewO 1973 ausdrücklich aufrecht erhalten worden - ) und des ABGB (§ 1162 b ABGB) heranzuziehen.
4 Ob 129/79 | OGH | 18.09.1980 |
Veröff: SZ 53/120 = EvBl 1981/74 S 241 = JBl 1982,271 = ZAS 1982,57 (Anmerkung von Marhold) = DRdA 1982,105 (mit Anmerkung Jabornegg) |
9 ObA 187/87 | OGH | 27.01.1988 |
Vgl aber; Beisatz: Die Auflösungsmöglichkeiten des Lehrverhältnisses vor Ablauf der Lehrzeit sind in § 15 BAG taxativ aufgezählt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Abs 1 Satz 1 dieser Gesetzesstelle. (T1) Veröff: RdW 1988,206 |
8 ObA 192/97m | OGH | 13.11.1997 |
Beisatz: Sohin Kündigungsentschädigung, anteilige Sonderzahlungen und gemäß § 1162b ABGB aus dem Titel des Schadenersatzes auch die vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Rest der bedungenen Lehrzeit. (T2) Veröff: SZ 70/238 |
Dokumentnummer
JJR_19800918_OGH0002_0040OB00129_7900000_002
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