4 Ob 67/79 | OGH | 18.09.1980 |
Veröff: EvBl 1981/11 S 46 = SZ 53/119 |
9 ObA 351/89 | OGH | 28.02.1990 |
Beisatz: Diese Prüfung umfaßt auch die Frage, ob die Disziplinarmaßnahme gegen zwingende Vorschriften des ArbVG verstößt, ob sie also etwa mangels Zustimmung des Betriebsrats rechtsunwirksam ist. (T1) Veröff: JBl 1990,732 = Arb 10848 |
9 ObA 118/90 | OGH | 23.05.1990 |
Auch; Beisatz: Hier: Beurteilungskommission. (T2) |
9 ObA 191/91 | OGH | 06.11.1991 |
Auch; Veröff: SZ 64/154 = Arb 10992 |
9 ObA 184/92 | OGH | 16.09.1992 |
Auch; Veröff: DRdA 1993,310 (Trost) |
9 ObA 73/93 | OGH | 14.04.1993 |
Vgl auch; Veröff: SozArb 1994 H2,13 = RdW 1993,341 |
9 ObA 28/95 | OGH | 29.03.1995 |
Auch; Beisatz: Der zulässigen gerichtlichen Nachprüfung unterliegen die Fragen, ob das Disziplinarverfahren im Sinne des Kollektivvertrages (DO.B) Mängel aufweist, bei deren Vermeidung die Disziplinarkommission zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, und ob dem Kläger tatsächlich eine Verletzung von Dienstpflichten angelastet werden kann. (T3) |
9 ObA 150/95 | OGH | 25.10.1995 |
Beis wie T3; Beisatz: Darunter sind aber nicht alle Verfahrensverstöße, sondern nur schwerwiegende Verletzungen unabdingbarer Grundsätze des Disziplinarverfahrens zu verstehen, dei eine Auswirkung auf die Entscheidung haben können. (T4) Beisatz: § 48 ASGG (T5) |
9 ObA 1034/95 | OGH | 11.10.1995 |
Vgl; Beisatz: Die Ersetzung eines dem Arbeitgeber zuzurechnenden Gestaltungsrechtes, das der Disziplinarkommission vorbehalten ist, bei deren Uneinigkeit und der Unmöglichkeit, eine Mehrheitsentscheidung zu erreichen, durch ein gerichtliches Urteil geht aber über die dem Gericht eingeräumte Überprüfungsbefugnis hinaus. (T6) |
9 ObA 182/95 | OGH | 17.01.1996 |
Vgl auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 69/4 |
9 ObA 1/99h | OGH | 24.02.1999 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Darunter sind vor allem schwerwiegende Verletzungen unabdingbarer fundamentaler Grundsätze eines fairen Verfahrens zu verstehen, die unabhängig davon, ob die Entscheidung sachlich richtig ist, dem Gewicht von Nichtigkeitsgründen entsprechen. Andere Verfahrensmängel, die Auswirkung auf die Sachentscheidung haben, denen Relevanz im Hinblick auf diese zukommt und damit den Tatbestand der Dienstverfehlung betreffen, werden ohnehin bei der Überprüfung des Disziplinarerkenntnisses berücksichtigt. (T7) Beisatz: Hier: Disziplinarkommission verweigerte das Recht auf Beiziehung eines Rechtsanwalts. (T8) |
9 ObA 190/00g | OGH | 04.10.2000 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7 |
8 ObA 12/04d | OGH | 17.03.2005 |
9 ObA 50/05a | OGH | 22.02.2006 |
Auch; Beisatz: Es ist grundsätzlich zulässig, das Entlassungsrecht mit einem weiten Ermessen einem dafür auch verantwortlichen „Dritten" - der „Disziplinarkommission" - zu übertragen. Die Überprüfung der auf einem solchen „Disziplinarerkenntnis" beruhenden Entlassung durch das Gericht, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens von Entlassungsgründen, ist aber stets möglich. (T9) |
9 ObA 133/15x | OGH | 26.11.2015 |
Dokumentnummer
JJR_19800918_OGH0002_0040OB00067_7900000_001
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