Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob der Arbeitgeber selbst ein Disziplinarerkenntnis bei Gericht überprüfen lassen kann, ist hier nicht entscheidungswesentlich. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, daß ein Disziplinarerkenntnis einer vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (SZ 53/119, Arb 10.107, Arb 10.848, Arb 10.992; ind 1994/2201, ind 1995/2259; DRdA 1995/14 [Krapf]). Daraus ergibt sich aber schon, daß die Ersetzung eines dem Arbeitgeber zuzurechnenden Gestaltungsrechtes, das der Disziplinarkommission vorbehalten ist, bei deren Uneinigkeit und der Unmöglichkeit, eine Mehrheitsentscheidung zu erreichen, durch ein gerichtliches Urteil über die dem Gericht eingeräumte Überprüfungsbefugnis hinausginge und zu einer selbständigen nur der Disziplinarkommission vorbehaltenen Rechtsgestaltungsbefugnis führen würde, für die die Rechtsgrundlage fehlt (vgl Spielbüchler, Grundlagen eines betrieblichen Disziplinarstrafrechts, DRdA 1970, 7 ff, 11; Rummel in FS Strasser (1983) 841; 14 Ob A 73/87; DRdA 1993/36 (Trost) ua).
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