OGH 6Ob535/80 (RS0057940)

OGH6Ob535/8018.6.1980

Rechtssatz

Wurde das der Aufteilung unterliegende Gebrauchsvermögen verringert, ist der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen. Dabei kommt es auf den Wert an, den die Wohnung im Zeitpunkt der Aufteilung gehabt hätte.

Normen

EheG §91 Abs1

6 Ob 535/80OGH18.06.1980

Veröff: JBl 1981,429

7 Ob 662/82OGH16.12.1982

Auch; Veröff: SZ 55/192 = JBl 1983,648 (Huber)

7 Ob 695/85OGH16.01.1986

nur: Wurde das der Aufteilung unterliegende Gebrauchsvermögen verringert, ist der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen. (T1)

5 Ob 549/85OGH09.09.1986
6 Ob 677/87OGH08.10.1987

nur T1; Beisatz: Wertsteigerungen sind auch beim in die Aufteilung einbezogenen Fehlenden in gleicher Weise zu berücksichtigen. (T2)

6 Ob 502/88OGH11.02.1988

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Weitgehende Zerstörung des Inventars. (T3)

1 Ob 520/88OGH16.03.1988

nur T1

1 Ob 568/89OGH14.06.1989

Beis wie T2

4 Ob 552/91OGH10.09.1991

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Unter dem Wert des Fehlenden im Sinn des § 91 Abs 1 EheG ist der gemeine Wert zu verstehen. (T4)

4 Ob 1618/94OGH08.11.1994

Auch

1 Ob 1713/95OGH22.11.1995

Beis wie T4

1 Ob 68/00gOGH28.03.2000

Ähnlich; Beisatz: Der Nutzen, den ein geschiedener Ehegatte in der Zeit zwischen Rechtskraft des Scheidungsurteils und Rechtskraft der die Ausgleichszahlung ausrechnenden Entscheidung aus den der Aufteilung unterliegenden Sachen gezogen hat, kann bei der Festsetzung der Höhe der Ausgleichszahlung Berücksichtigung finden. (T5)

1 Ob 244/14kOGH22.01.2015

Vgl auch

1 Ob 133/17sOGH15.11.2017

Beisatz: Wenn die Ausgleichszahlung so zu bemessen ist, als ob das Vermögen noch vorhanden wäre, so kann dies nicht anders verstanden werden, als dass die Ausgleichspflicht nach § 91 Abs 1 EheG nicht durch das tatsächliche Vermögen begrenzt wird. Im Rahmen des § 91 Abs 1 EheG kann daher die festzusetzende Ausgleichszahlung den Wert der tatsächlich noch vorhandenen Aufteilungsmasse auch übersteigen. (T6)<br/>Bem.: Mit ausführlicher Begründung der Ablehnung der Meinung Gitschthalers (mwN), dass auch im Anwendungsbereich des § 91 Abs 1 EheG eine Ausgleichszahlung nur in Höhe der tatsächlich vorhandenen Aufteilungsmasse festgesetzt werden dürfe. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Übertragung der Ehewohnung im Rahmen der Übertragung der Landwirtschaft. (T8)<br/>Veröff: SZ 2017/129

1 Ob 58/18pOGH30.04.2018

nur T1

1 Ob 44/18dOGH30.04.2018

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19800618_OGH0002_0060OB00535_8000000_005

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