Rechtssatz
Die Ausnahme des § 82 Abs 1 EheG hat auch für eingebrachtes Vermögen zu gelten, gleichgültig, ob es sich um eine Haus oder um ein mit früher erworbenem Geld gekauftes Haus handelt; ein solches Surrogat hat bei der Verteilung außer Betracht zu bleiben.
1 Ob 562/84 | OGH | 02.05.1984 |
Auch |
6 Ob 164/06w | OGH | 14.09.2006 |
Beisatz: Ob im Einzelfall bestimmte Geldgeschenke für den Erwerb bestimmter Objekte verwendet wurden, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19800325_OGH0002_0050OB00507_8000000_001
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