OGH 4Ob310/80 (RS0072106)

OGH4Ob310/8025.3.1980

Rechtssatz

Während bei den sogenannten "Werbegutscheinen" durch die Zusage eines Preisnachlasses ein künftiger Vertragsabschluß herbeigeführt oder doch erleichtert werden soll, wird den Erwerbern von "Warengutscheinen" ("Geschenkgutscheinen") auf Grund des bei ihrer Ausgabe schon endgültig abgeschlossenen Güteraustauschvertrages bereits ein unwiderruflicher Anspruch auf Waren des Ausstellers der Gutscheine der Höhe des jeweiligen Nennwertes (hier: Gutschein mit Nominale eintausend Schilling wird um achthundertfünfzig Schilling verkauft) verbrieft. Da Ausgabe und Einlösung wirtschaftlich und rechtlich als zeitlich aufeinanderfolgende Phasen eines einheitlichen Rechtsgeschäftes zu sehen sind, liegt nicht eine allgemeine, rabattrechtlich unbedenkliche Preissenkung vor, sondern wird ein gesetzwidriger Preisnachlaß im Sinne des § 1 Abs 2 RabG angekündigt und gewährt. ("Klepp 1.000,-- - Olympia - Schilling - Einkaufsgutschein").

Normen

RabG §1

4 Ob 310/80OGH25.03.1980

Veröff: SZ 53/50 = EvBl 1980/157 S 466 = ÖBl 1980,139

4 Ob 416/81OGH16.02.1982

Auch; nur: Während bei den sogenannten "Werbegutscheinen" durch die Zusage eines Preisnachlasses ein künftiger Vertragsabschluß herbeigeführt oder doch erleichtert werden soll, wird den Erwerbern von "Warengutscheinen" ("Geschenkgutscheinen") auf Grund des bei ihrer Ausgabe schon endgültig abgeschlossenen Güteraustauschvertrages bereits ein unwiderruflicher Anspruch auf Waren des Ausstellers der Gutscheine der Höhe des jeweiligen Nennwertes (hier: Gutschein mit Nominale eintausend Schilling wird um achthundertfünfzig Schilling verkauft) verbrieft. (T1) Beisatz: Erwerb von Warengutscheinen durch den Betriebsrat. (T2) Veröff: ÖBl 1982,79 (Gutschein - Weihnachtsaktion)

4 Ob 328/85OGH14.05.1985

Auch; nur T1

4 Ob 327/87OGH24.03.1987

Auch; nur T1; Beisatz: Namenstagsaktion (T3) Veröff: ÖBl 1987,133

4 Ob 35/88OGH14.06.1988

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19800325_OGH0002_0040OB00310_8000000_003

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