7 Ob 521/80 | OGH | 13.03.1980 |
4 Ob 124/80 | OGH | 14.10.1980 |
Veröff: ZAS 1981,143 (mit Anmerkung von Ballon) = DRdA 1982,47 |
6 Ob 604/84 | OGH | 27.11.1986 |
Auch |
4 Ob 333/87 | OGH | 05.05.1987 |
Auch; Beisatz: Sind nur Daten ergänzungsbedürftig (hier: von Wettbewerbsverstößen), kann diese Unvollständigkeit im Rahmen der materiellen Prozessleitung ohne weiteres behoben werden, ohne dass die Unterbrechungswirkung beeinträchtigt ist. "Autobusfahrer - Ruhezeit" (T1) Veröff: ÖBl 1988,17 |
4 Ob 525/92 | OGH | 07.04.1992 |
Vgl; Beisatz: Die nachträgliche Ergänzung der mangelhaften Klage wirkt vielmehr auf den Zeitpunkt der Klageeinbringung zurück. (T2) |
1 Ob 1724/95 | OGH | 19.12.1995 |
Auch; Beisatz: Jede Klage unterbricht die laufende Verjährung nur soweit, als der Anspruch der Höhe nach geltend gemacht wurde. Belangen im Sinne des § 1497 ABGB ist nur die unbedingt wirksame Geltendmachung des (bei Geldschulden) bezifferten Klagsanspruchs. (T3) |
6 Ob 286/99y | OGH | 13.07.2000 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Der Einwand der mangelnden Fälligkeit einer Forderung wegen nicht ordnungsgemäßer Rechnungslegung ist unbeachtlich, wenn die der Rechnung ursprünglich anhaftenden Mängel im Zuge des Rechtsstreites behoben werden. (T4); Beisatz: Rechtsfolge einer derart ergänzungsbedürftigen Klage, deren Unvollständigkeit (hier: über Auftrag des Gerichtes) behoben wurde, ist nicht die fehlende Unterbrechungswirkung, sondern allenfalls eine Kostenseparation gemäß § 142 in Verbindung mit § 48 ZPO. (T5) |
2 Ob 107/01a | OGH | 27.06.2002 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5 |
6 Ob 147/02i | OGH | 11.07.2002 |
Auch; Beis wie T2 |
8 Ob 149/02y | OGH | 29.08.2002 |
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4 |
1 Ob 290/03h | OGH | 18.03.2004 |
Auch; Beis ähnlich wie T2 |
6 Ob 234/04m | OGH | 15.12.2004 |
Auch; Beisatz: Wird ein Anspruch erst mit der Änderung einer Klage geltend gemacht, dann entscheidet für die Unterbrechungswirkung im Sinn des § 1497 ABGB nicht die Einbringung der ursprünglichen Klage, sondern das Wirksamwerden der Änderung der Klage. (T6) |
2 Ob 196/08z | OGH | 30.10.2008 |
Vgl; Beis wie T2; Auch Beis wie T5 |
8 Ob 129/08s | OGH | 27.01.2009 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Unterbrechungswirkung tritt bereits mit der Klage ein, selbst wenn diese etwa wegen eines unbestimmten, aber bezifferten Klagebegehrens (1 Ob 290/03h, wobei vorweg nicht ersichtlich war, ob unter dem Rechtsgrund des Schadenersatzes der Nichterfüllungs- oder der Vertrauensschaden begehrt wurde) oder wegen Fehlens einer näheren Aufschlüsselung (so auch schon 2 Ob 107/01a) verbessert wird, und die Unterbrechungswirkung des § 1497 ABGB bei bloßer Vervollständigung ergänzungsbedürftigen Klagevorbringens nicht wegfällt (so auch schon 1 Ob 290/03h). (T7); Beisatz: Wurden Art und Ausmaß der Investitionen in der fristgerecht eingebrachten Klage im Wesentlichen dargestellt und das Gesamtbegehren auch entsprechend beziffert, so ist dies ausreichend und damit fristwahrend im Sinne des § 1097 ABGB. Eine weitergehende Detaillierung(spflicht) bereits in der Klage zu verlangen, würde eine durch den Gesetzeszweck des § 1097 ABGB nicht gerechtfertigte Überspannung der Anforderungen an eine „ordnungsgemäße" Klagsführung im Sinne des § 1497 ABGB bedeuten. (T8) |
5 Ob 142/09g | OGH | 01.09.2009 |
Vgl; Beis wie T2 |
7 Ob 156/10g | OGH | 29.09.2010 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Außerstreitiges Unterhaltsverfahren; § 9 AußStrG. (T9) |
5 Ob 29/19d | OGH | 25.04.2019 |
Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T7 |
Dokumentnummer
JJR_19800313_OGH0002_0070OB00521_8000000_001
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